Muss ein Arbeitszeugnis auf Geschäftspapier geschrieben sein?
Obwohl es in der Firma Geschäftspapier gibt, druckt der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis nur auf normalem Papier aus. Ist das zulässig?
Nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erhalt eines Arbeitszeugnisses. Darin werden die Leistungen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers zusammengefasst und bewertet. Fällt das Arbeitszeugnis gut aus, so kann dies für eine spätere Bewerbung von erheblichem Vorteil sein. Der Arbeitgeber muss sich hinsichtlich des Inhalts des Zeugnisses an bestimmte Regeln halten.
Arbeitszeugnis auf Geschäftspapier – die äußere Form muss gehörig sein
Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 1992 entschieden, dass ein Arbeitszeugnis nach seiner äußeren Form „gehörig“ sein muss. Ein Arbeitgeber ist daher verpflichtet ein Arbeitszeugnis auf Geschäftspapier zu schreiben, das über einen Briefbogen verfügt, aus dem sich Name und Anschrift des Arbeitgebers ergibt. Dies gilt aber nur dann, wenn das Unternehmen über eigenes Geschäftspapier verfügt. Zudem muss der Arbeitgeber das Zeugnis in einer einheitlichen Maschinenschrift verfassen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber einen vom Arbeitnehmer angefertigten Zeugnisentwurf lediglich durch Datum, Ort und Unterschrift ergänzt. Dies sei nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts unzulässig gewesen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.03.1992, Az. 5 AZR 182/92).
Wann hat man genau einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Wann ein Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis verlangen kann, können Sie hier nachlesen: Wann kann man ein Arbeitszeugnis verlangen?
Sehen Sie dazu folgende Rechtsfragen:
- Hat man Anspruch auf eine Schlussformel im Arbeitszeugnis?
- Arbeitszeugnis ändern lassen - Steht dem Arbeitnehmer ein Zeugnisberichtigungsanspruch zu?
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