Muss man Sexlärm vom Nachbarn hinnehmen?
Wer eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus bewohnt, muss damit rechnen, dass Geräusche aus der Nachbarwohnung zu hören sind. Dabei kann es sich etwa um Schrittgeräusche, Musik oder eben auch um Sexlärm handeln. Nicht jeder Wohnungsmieter möchte aber das Gestöhne und das Geschrei seiner Nachbarn hören, vor allem wenn der Sexualverkehr mitten in der Nacht ausgeübt wird. Aber kann man als Mieter auch etwas dagegen unternehmen oder muss man den Sexlärm hinnehmen?
Muss man Sexlärm vom Nachbarn hinnehmen?
Ein Wohnungsmieter muss die mit dem Sexualverkehr verbundene Geräuschentwicklung nur in bestimmten Grenzen hinnehmen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Warendorf gehöre es zwar zur grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) entscheiden zu dürfen, wie man sein Sexualleben ausüben will. Dieses Recht finde aber seine Grenzen gegenüber dem Recht der Nachbarn auf ungestörtes Wohnen. Ein grenzenloses Ausleben des Geschlechtstriebs sei daher unzulässig. Vielmehr müsse die Geräuschentwicklung auf Zimmerlautstärke reduziert werden (Amtsgericht Warendorf, Urteil vom 19.08.1997, Az. 5 C 414/97). Der gleichen Ansicht war auch das Amtsgericht Rendsburg. Es verwies zudem darauf, dass gerade in den Nachtstunden von 22 bis 6 Uhr eine ungestörte Nachtruhe zu gewährleisten ist (Amtsgericht Rendsburg, Urteil vom 16.12.1994, Az. 18 (11) C 766-94). Kommt es daher aufgrund des wilden Sexuallebens zu einer nicht hinnehmbaren Geräuschbelästigung, steht dem gestörten Wohnungsmieter gegen seinen störenden Nachbarn ein Anspruch auf Unterlassung nach § 862 BGB zu.
Droht dem störenden Nachbarn eine Kündigung?
Kommt es zu nachhaltigen Störungen im Zusammenhang mit dem Sexualleben, so droht dem störenden Mieter eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Zuvor ist aber regelmäßig eine Abmahnung auszusprechen. Erst wenn darauf keine Besserung des Verhaltens ersichtlich ist, kann eine Kündigung ausgesprochen werden (Amtsgericht München, Urteil vom 27.01.2014, Az. 417 C 17705/13).
Eine Abmahnung kann darüber hinaus auch dann drohen, wenn ein Mieter auf seinem Balkon oder seiner Terrasse erkennbar für die Mitmieter Sex hat (Amtsgericht Bonn, Urteil vom 17.05.2006, Az. 8 C 209/05).
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