Muss man als Mieter bei längerer Abwesenheit die Wohnungsschlüssel beim Vermieter hinterlegen?
Wenn ein Mieter über eine längere Zeit nicht in seiner Wohnung ist, besteht die Gefahr, dass unbemerkt Schäden an der Wohnung entstehen. So können etwa während der Abwesenheit des Mieters durch eindringendes Wasser erhebliche Schäden entstehen. Die fehlende regelmäßige Belüftung kann wiederum zur Entstehung von Feuchtigkeit und somit zu einem Schimmelbefall führen. Wer zudem im Winter über längere Zeit seine Wohnung aufgrund der Abwesenheit nicht beheizt, muss ein Zufrieren der Heizung befürchten. Aus den genannten Gründen kann es sinnvoll erscheinen einen Wohnungsschlüssel bei längerer Abwesenheit seinem Vermieter zu übergeben. Dieser hat dann die Möglichkeit regelmäßig die Wohnung zu kontrollieren oder im Notfall schnell in die Wohnung zu gelangen. Doch nicht jeder Mieter möchte es, dass der Vermieter ungehinderten Zutritt zur Wohnung erhält. Daher weigern sich einige Mieter einen Schlüssel bei ihrem Vermieter zu hinterlegen. Ist dies aber zulässig?
Muss man als Mieter bei längerer Abwesenheit die Wohnungsschlüssel beim Vermieter hinterlegen?
Ein Mieter hat eine Obhutspflicht gegenüber seiner Wohnung. Das bedeutet, dass er alles mögliche und zumutbare unternehmen bzw. unterlassen muss, um Schäden von der Wohnung abzuwenden. Diese Pflicht besteht auch während der Abwesenheit des Mieters. Er hat daher dafür zu sorgen, dass auch während seiner Abwesenheit keine unvermeidbaren Schäden an der Wohnung entstehen oder von ihr ausgehen.
Wohnungsschlüssel hinterlegen
Um dieser Obhutspflicht nachzukommen, kann der Mieter einen Wohnungsschlüssel bei seinem Vermieter hinterlegen. Genauso gut kann er aber auch einen Nachbarn, Verwandten oder Bekannten mit der Kontrolle der Wohnung beauftragen und ihm einen Schlüssel übergeben (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.1971, Az. VIII ZR 164/70). In diesem Fall muss der Mieter nur darauf achten, dass der Beauftragte seiner Kontrollpflicht auch nachkommt (Landgericht Berlin, Urteil vom 19.01.1981, Az. 61 S 344/80) und der Vermieter oder Hausverwalter davon in Kenntnis gesetzt wird, wer den Wohnungsschlüssel erhalten hat (Amtsgericht Köln, Urteil vom 02.08.1985, Az. 218 C 84/85).
Siehe auch zum Thema „Schlüssel“:
Wir (2 Personen) haben unsere Mietwohnung in der Corona-Zeit lange nicht benutzt und wohnen in dieser Zeit zu 80 % in unserem Wochenendhaus. Müssen wir für diese Zeit, in der wir nicht in unserer Mietwohnung wohnen, auch für diese Wasserkosten bezahlen?
Wir sind immer nur tageweise in unserer Mietwohnung.
Neben den genannten Urteil ist offensichtlich auch eine lebendige Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter gefragt in diesen Fällen. Kurioserweise herrscht eine Kommunikationsfreudigkeit bei Mietern vor wenn es um ihre Belange geht, weniger hingegen wenn es um die Belange und berechtigten Bedürfnisse des Vermieters geht.
Ja, was ist denn unter "eine längere Zeit" zu verstehen, in der man nicht in der Wohnung ist? Einige Tage, einige Wochen oder einige Monate? – Diese Zeitangabe ist viel zu unkonkret!
Die Antwort ist unbefriedigend. Auf ein Muss-Frage kam eine Kann-Antwort. Ich weiss nun immer noch nicht, ob ich einen Schlüssel hinterlegen muss.