Karnevalszeit 202405.02.2024

Muss man an Karneval und Rosenmontag arbeiten?

An Karneval und vor allem an Rosenmontag wird viel und lange gefeiert. Wie sieht es eigentlich mit der Arbeit am Rosenmontag aus? Muss man arbeiten oder besteht ein Anspruch, frei zu bekommen?

Die Karnevalszeit ist in den Hochburgen im Rheinland die fünfte Jahreszeit. Es wird ausgiebig gefeiert und getrunken. Vor allem der Rosenmontag, der am 12.02.2024 ist, ist mit seinen Umzügen ein Höhepunkt. Es stellt sich daher die Frage, ob man in dieser Zeit auch arbeiten muss. Viele Arbeitnehmer gehen wie selbstverständlich davon aus, dass der Arbeitgeber ihnen frei gibt. Doch ist das tatsächlich so?

Muss man zur Karnevalszeit und zu Fasching arbeiten?

Zunächst einmal gilt, Rosenmontag und Fastnachtdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage. Daher liegt es in der Hand eines jeden Arbeitgebers seinen Beschäftigten frei zu geben oder nicht sowie ob er die Freistellung bezahlt oder nicht (vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.02.2006, Az. 6 Ta 76/06). Etwas anderes kann sich aber aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Auch kann sich aus einer langjährigen betrieblichen Übung ein Anspruch auf bezahlte Freizeit ergeben. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2011, Az. 5 Sa 604/10). Ansonsten bleibt den Beschäftigten nichts anderes übrig als Urlaub zu nehmen (vgl. 10 wichtige Urteile zu Karneval, Fasching, Rosenmontag und Weiberfastnacht).

Kann sich der Arbeitnehmer immer auf eine betriebliche Übung berufen?

Der Arbeitnehmer kann sich nicht uneingeschränkt auf die betriebliche Übung berufen. So liegt eine betriebliche Übung dann nicht vor, wenn die Gewährung der Arbeitsbefreiung alljährlich unter Vorbehalt erfolgt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25.07.2007, Az. 17 P 05.3061 und Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.1994, Az. 9 AZR 672/92). Zudem gilt dieser Grundsatz nur eingeschränkt im öffentlichen Dienst. Dort gelten im Zweifel nur gesetzliche und tarifvertragliche Normen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.1993, Az. 5 AZR 16/92 und Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.10.2009, Az. 2 Ca 6269/09).

Im Beamtenrecht gilt der Grundsatz wiederum gar nicht (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.1991, Az. 1 B 335/91). Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen könne der Beamte noch nicht einmal am Rosenmontag Erholungs- sowie Sonderurlaub nehmen.

Quelle:refrago/pt
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