Muss man für einen Kostenvoranschlag bezahlen oder ist dieser immer kostenlos?
Viele meinen, dass die Erstellung eines Kostenvoranschlags stets kostenlos für den Kunden ist. Stimmt das?
Ein Kostenvoranschlag informiert einen Kunden über die voraussichtlich zu erwartenden Kosten eines Auftrags. Er wird dadurch in die Lage versetzt, darüber zu entscheiden, ob sich die Erteilung des Auftrags für ihn lohnt oder nicht. Teilweise wird die Meinung vertreten, dass die Erstellung eines Kostenvoranschlags stets kostenlos für den Kunden ist. Doch ist dies richtig?
Muss man für einen Kostenvoranschlag bezahlen oder ist dieser immer kostenlos?
Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist kostenlos, soweit keine Vereinbarung über die Kostenpflicht getroffen wurde (vgl. § 632 Abs. 3 BGB). Haben die Parteien daher ausdrücklich eine Vergütung vereinbart, so muss der Kunde diese auch zahlen. Das hat in einem aktuellen Urteil auch das Amtsgericht Hamburg entschieden (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.10.2022, Az. 49 C 212/21).
Kann der Preis für einen Kostenvoranschlag in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden?
Teilweise enthalten Allgemeine Geschäftsbedingen (AGB) eine Klausel, wonach ein Kostenvoranschlag nur gegen ein bestimmtes Entgelt angefertigt wird. In der Regel wird das Entgelt aber im Falle einer Auftragserteilung mit der übrigen Vergütung verrechnet. Problematisch wird es jedoch, wenn der Kunde den Auftrag nicht erteilt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe muss er in diesem Fall die Anfertigung des Kostenvoranschlags nicht bezahlen. Denn wer eine Vergütungspflicht in den AGB verstecke, um entgegen der gesetzlichen Regelung eine Vergütungspflicht herbeizuführen, benachteilige aus Sicht des Gerichts den Auftraggeber unangemessen. Die entsprechende Klausel sei somit unwirksam (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.12.2005, Az. 19 U 57/05).
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