Arbeitszeugnis ändern lassen - Steht dem Arbeitnehmer ein Zeugnisberichtigungsanspruch zu?Negative Formulierungen oder falsche Aussagen im Arbeitszeugnis
Viele sind mit ihrem Arbeitszeugnis unzufrieden. Kann man Änderungswünsche beim Arbeitgeber geltend machen und das Arbeitszeugnis ändern lassen?
Wer aus einem Unternehmen oder einer Firma ausscheidet, hat einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses – aber kann man auch das Arbeitszeugnis ändern lassen? Nicht immer fällt das Arbeitszeugnis zur vollsten Zufriedenheit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin aus. So kann das Arbeitszeugnis negative Formulierungen oder falsche Aussagen beinhalten. Zwar kann es in einem solchen Fall durchaus ratsam sein, sich zunächst an den Arbeitgeber zu wenden, um eine Berichtigung zu erreichen. Doch was ist, wenn dieser sich beharrlich weigert, das Zeugnis zu berichtigen? Steht dem Arbeitnehmer dann ein Anspruch auf Zeugnisberichtigung zu?
Gibt es einen Zeugnisberichtigungsanspruch?
Dem Arbeitnehmer kann grundsätzlich ein Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses zustehen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum bei der Abfassung des Arbeitszeugnisses hat. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 1971. Der Arbeitgeber könne nach Ansicht der Richter regelmäßig frei darüber entscheiden, welche Formulierungen er verwendet sowie welche positiven oder negativen Eigenschaften und Leistungen des Arbeitnehmers er hervorheben möchte. Er muss sich nur an die Wahrheit halten (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.07.1971, Az. 2 AZR 250/70).
Arbeitszeugnis ändern lassen – Wann kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Zeugnisberichtigung geltend machen?
Hält sich der Arbeitgeber nicht an die Wahrheitspflicht, bewertet er also die Leistungen und Eigenschaften des Arbeitnehmers schlechter als dies den Tatsachen entspricht, kann der Arbeitnehmer auf Zeugnisberichtigung klagen. Wer im Rahmen des Prozesses darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass die Leistungen und Eigenschaften des Arbeitnehmers besser sind als angegeben, richtet sich nach der „Note“ des Arbeitszeugnisses:
unterdurchschnittliches Arbeitszeugnis:
Geht es dem Arbeitnehmer um die Verbesserung eines unterdurchschnittlichen Arbeitszeugnisses, so muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass die Beurteilung den Tatsachen entspricht (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.10.2003, Az. 9 AZR 12/03).
durchschnittliches Arbeitszeugnis:
Liegt dagegen ein durchschnittliches Arbeitszeugnis vor, so muss der Arbeitnehmer die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung und damit überdurchschnittliche Leistungen ergeben sollen (vgl. Arbeitsgericht Kassel, Urteil vom 03.05.2006, Az. 8 Ca 499/05).
Zudem ist zu beachten, dass der Arbeitgeber an den Inhalt etwaiger Zwischenzeugnisse (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2007, Az. 9 AZR 248/07) sowie eventueller Absprachen mit dem Arbeitnehmer über den Inhalt des Arbeitszeugnisses (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 16.06.2009, Az. 7 Sa 641/08) gebunden ist. Er kann insbesondere das Zeugnis grundsätzlich nicht nachträglich zum Nachteil des Arbeitnehmers ändern (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2005, Az. 9 AZR 352/04).
Kann der Anspruch auf Zeugnisberichtigung erlöschen?
Der Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. innerhalb von sechs Monaten nach Kündigung bzw. Ausscheiden aus dem Betrieb geltend zu machen. Lässt der Arbeitnehmer die Frist verstreichen, erlischt sein Anspruch (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.09.2004, Az. 15 Ca 10684/03).
Mein Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber im Dezember 2008 betriebsbedingt zum Juli 2009 gekündigt. Daraufhin hatte ich im Januar 2009 fristgerecht zum Ende Februar 2009 gekündigt, da ich neue Stelle gefunden hatte.
Im Zeugnis steht, dass ich auf eigenen Wunsch gehe.
Ist es eine falsche Aussage?
Dieser Grund ist aus meiner Sicht falsch, da vor meiner Kündigung die betriebsbedingte Kündigung kam und mich zu der Suche nach neuer Stelle zwang.
Abgesehen davon, dass kein Zeugnisberichtigungsanspruch mehr besteht, hätte ich auf die Änderung des Austrittsgrundes damals bestehen können?