Rechtfertigt die Begehung einer Straftat in der Freizeit die Kündigung des Arbeitnehmers?Hat die Straftat einen Bezug zur Arbeit?
Wenn ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit eine Straftat begeht, kann dies von seinem Arbeitgeber zum Anlass genommen werden an seiner Zuverlässigkeit und Integrität zu zweifeln. Er kann sich daher veranlasst sehen seinen Mitarbeiter zu kündigen. Doch ist dies auch zulässig?
Rechtfertigt die Begehung einer Straftat in der Freizeit die Kündigung des Arbeitnehmers?
Grundsätzlich ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit eine Straftat begeht. Denn dabei handelt es sich regelmäßig um eine rein private Angelegenheit durch die das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht berührt wird (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.02.2010, Az. 17 Sa 1340/09). Vielmehr sind von der Straftat nur das Opfer selbst und die Öffentlichkeit betroffen.
Hat die Straftat einen Bezug zur Arbeit?
Etwas anderes gilt hingegen dann, wenn die Straftat einen Bezug zur Arbeit hat. In diesem Fall kommt sowohl eine ordentliche als auch fristlose Kündigung durchaus in Betracht. Einen Arbeitsbezug hat eine Straftat zum Beispiel dann, wenn Arbeitsmittel, wie etwa der Dienstwagen, eingesetzt, Kollegen beleidigt werden oder der Arbeitnehmer öffentlich als Grund für die Straftat die geringe Entlohnung anführt (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.10.2010, Az. 2 AZR 293/09).
Öffentlicher Dienst
Zudem besteht eine Besonderheit für Angestellte des öffentlichen Dienstes. Diesen wird ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Integrität abverlangt. Begehen Angestellte im öffentlichen Dienst daher in ihrer Freizeit eine Straftat, kann dies eine Kündigung nach sich ziehen. Zwar kommt ohne Arbeitsbezug keine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Jedoch können nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts außerdienstlich begangene Straftaten eines im öffentlichen Dienst mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers zu einem Eignungsmangel führen und somit eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.04.2014, Az. 2 AZR 684/13).