Gepäck21.08.2017

Recht­fertigt die verspätete Ankunft des Gepäcks eine Reise­preis­minderung?

Es kann für einen Reisenden nichts ärgerl­icheres geben als die verspätete Ankunft des Gepäcks. Fehlen etwa Kleidung und Kosmetika in den ersten Urlaubs­tagen kann dies den Urlaubs­genuss ungemein beeinträchtigen. Man denke nur an denjenigen, der ohne die erforderliche kälte­schützende Kleidung die Antarktis­reise antreten muss. Kann der Reisende daher eine Minderung des Reise­preises geltend machen?

Recht­fertigt die verspätete Ankunft des Gepäcks eine Reise­preis­minderung?

Die verspätete Ankunft des Gepäcks stellt einen Reisemangel dar, der gemäß § 651d BGB zur Minderung des Reise­preises führt. Voraussetzung ist aber, dass der Reisende die verspätete Ankunft des Gepäcks seinem Reise­veranstalter meldet, so dass dieser in die Lage versetzt wird, Abhilfe zu schaffen.

In welcher Höhe kann der Reisepreis gemindert werden

Kommt das Gepäck verspätet am Urlaubsort an, gewähren die Gerichte heutzutage je nach Fall in der Regel eine Reise­preis­minderung in Höhe von 20 bis 30 % (vgl. Amtsgericht Rostock, Urteil vom 03.08.2016, Az. 47 C 103/16 und Amtsgericht München, Urteil vom 06.02.2009, Az. 132 C 20772/08). Eine höhere Minderungs­quote kommt nur in bestimmten Ausnahme­fällen in Betracht. So hat etwa das Landgericht Frankfurt a.M. in einer Entscheidung aus dem Jahr 2007 einer Urlauberin eine Reise­preis­minderung in Höhe von 50 % zuerkannt, weil aufgrund der verspäteten Ankunft des Gepäcks die für die Antarktis­reise notwendige kälte­abweisende Kleidung fehlte (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.2007, Az. 2-24 S 44/06). Jedoch kann auch eine niedrigere Quote als 20 bis 30 % auseichen, um die Beeinträchtigung auszugleichen. So hat das Amtsgericht Köln in einem Fall aus dem Jahr 2016 eine Reise­preis­minderung von nur 15 % als angemessen erachtet. Nach Ansicht des Gerichts sei nämlich bei der Bemessung der Minderungs­quote zu berücksichtigen, inwieweit der Reisende durch Neu­anschaf­fungen von fehlenden Sachen die Beeinträchtigung kompensieren könne (Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2016, Az. 142 C 392/14).

Quelle:refrago/rb
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