Rechtfertigt die verspätete Ankunft des Gepäcks eine Reisepreisminderung?
Es kann für einen Reisenden nichts ärgerlicheres geben als die verspätete Ankunft des Gepäcks. Fehlen etwa Kleidung und Kosmetika in den ersten Urlaubstagen kann dies den Urlaubsgenuss ungemein beeinträchtigen. Man denke nur an denjenigen, der ohne die erforderliche kälteschützende Kleidung die Antarktisreise antreten muss. Kann der Reisende daher eine Minderung des Reisepreises geltend machen?
Rechtfertigt die verspätete Ankunft des Gepäcks eine Reisepreisminderung?
Die verspätete Ankunft des Gepäcks stellt einen Reisemangel dar, der gemäß § 651d BGB zur Minderung des Reisepreises führt. Voraussetzung ist aber, dass der Reisende die verspätete Ankunft des Gepäcks seinem Reiseveranstalter meldet, so dass dieser in die Lage versetzt wird, Abhilfe zu schaffen.
In welcher Höhe kann der Reisepreis gemindert werden
Kommt das Gepäck verspätet am Urlaubsort an, gewähren die Gerichte heutzutage je nach Fall in der Regel eine Reisepreisminderung in Höhe von 20 bis 30 % (vgl. Amtsgericht Rostock, Urteil vom 03.08.2016, Az. 47 C 103/16 und Amtsgericht München, Urteil vom 06.02.2009, Az. 132 C 20772/08). Eine höhere Minderungsquote kommt nur in bestimmten Ausnahmefällen in Betracht. So hat etwa das Landgericht Frankfurt a.M. in einer Entscheidung aus dem Jahr 2007 einer Urlauberin eine Reisepreisminderung in Höhe von 50 % zuerkannt, weil aufgrund der verspäteten Ankunft des Gepäcks die für die Antarktisreise notwendige kälteabweisende Kleidung fehlte (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.2007, Az. 2-24 S 44/06). Jedoch kann auch eine niedrigere Quote als 20 bis 30 % auseichen, um die Beeinträchtigung auszugleichen. So hat das Amtsgericht Köln in einem Fall aus dem Jahr 2016 eine Reisepreisminderung von nur 15 % als angemessen erachtet. Nach Ansicht des Gerichts sei nämlich bei der Bemessung der Minderungsquote zu berücksichtigen, inwieweit der Reisende durch Neuanschaffungen von fehlenden Sachen die Beeinträchtigung kompensieren könne (Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2016, Az. 142 C 392/14).