Rentenbesteuerung: Wann muss man als Rentner Einkommensteuer zahlen?
Bis zum Jahr 2004 galt, dass Arbeitnehmer ihre Rentenbeiträge versteuern und dafür im Ruhestand weitestgehend Ruhe haben. Dies änderte sich mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005. Ab diesem Zeitpunkt müssen Ruheständler ihre gesetzlichen Renten versteuern (Rentenbesteuerung). Es kann also durchaus damit gerechnet werden, dass man als Rentner Post vom Finanzamt bekommt, in der man aufgefordert wird eine Steuererklärung abzugeben. So mancher Rentner mag daraufhin in Panik verfallen. Doch muss tatsächlich jeder Rentner Steuern zahlen? Gibt es nicht Freibeträge, die zu berücksichtigen sind?
Immer mehr Renter müssen Steuern zahlen. Am 1. Juli 2018 stiegen zudem die Renten. Damit wurden wieder mehr Rentner steuerpflichtig, allerdings gilt das für alle Rentner (vgl. Nach Renten|erhöhung: Rentner müssen sich meist keine Gedanken um Steuer|erklärung machen).
Wann muss man als Rentner Steuern zahlen?
Ein Rentner muss einfach gesagt dann Steuern zahlen, wenn er ein Einkommen aufweist, das über dem Grundfreibetrag liegt. Doch ganz so einfach, ist es doch nicht.
Zunächst hängt die Höhe der zu versteuernden Rente davon ab, in welchem Jahr der Steuerpflichtige in Rente gegangen ist. Ist ein Rentner etwa im Jahr 2005 in den Ruhestand gegangen, muss er nur 50 Prozent seiner jährlichen Rente versteuern. Der Steuerpflichtige Betrag erhöht sich aber jedes Jahr. Dazu folgende Tabelle:
Einkommensteuerpflichtiger Rentenanteil
Jahr des Rentenbeginns | Steuerpflichtiger Betrag in Prozent |
---|---|
2005 und früher | 50 |
2006 | 52 |
2007 | 54 |
2008 | 56 |
2009 | 58 |
2010 | 60 |
2011 | 62 |
2012 | 64 |
2013 | 66 |
2014 | 68 |
2015 | 70 |
2016 | 72 |
2017 | 74 |
2018 | 76 |
ab 2040 | 100 |
Die aufgrund der Tabelle ermittelte Steuerpflichtige Rente muss aber nicht unbedingt versteuert werden. Vielmehr ist nun der Grundfreibetrag zu berücksichtigen. Zudem berechnet sich die Einkommenssteuer nach dem progressiven Steuersatz. Dies bedeutet: Je höher die Rente ist, desto größer der Steuersatz.
Zudem beeinflussen regelmäßige Rentenerhöhungen den steuerfreien Teil nicht, so dass regelmäßige Rentenerhöhungen voll zu versteuern sind.
Beispielberechnung für Versteuerung der Rente
Zur Veranschaulichung folgendes Beispiel: Der verheiratete Rentner Hans-Joachim ist im Jahr 2005 in Rente gegangen und hat einen Rentenanspruch in Höhe von insgesamt 20.000 Euro. 50 % von dem muss er versteuern, also 10.000 Euro. Da er und seine ebenfalls in Rente befindliche Ehefrau keine weiteren Einnahmen haben und damit unter dem Einkommensteuer-Grundfreibetrag 2024: Welcher steuerliche Grundfreibetrag gilt ab dem 1.1.2024? von 18.000 Euro (Jahr 2018) liegen, müssen sie keine Einkommenssteuer zahlen (Einkommensteuer-Grundfreibetrag 2024: Welcher steuerliche Grundfreibetrag gilt ab dem 1.1.2024?).
Wäre aber Hans-Joachim unverheiratet, würde er über dem Grundfreibetrag für Alleinstehende von 9.000 Euro liegen. Der überschießende Betrag von 1.000 Euro stellt dann steuerpflichtiges Einkommen dar.
Zu beachten ist aber, dass regelmäßig von dem Einkommen noch Abzüge vorgenommen werden können. So können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie kleinere Pauschbeträge abgezogen werden. Das zu versteuernde Einkommen dürfte dann am Ende nicht höher als 9.000 Euro sein, damit Hans-Joachim keine Steuern zahlen muss.
Sind zusätzliche Einnahmen eines Rentners zu versteuern?
Erhält ein Ruheständler nicht nur eine gesetzliche Rente, sondern auch Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung, privaten Renten sowie aus einer selbstständigen oder nicht selbstständigen Arbeit, so sind diese steuerlich zu berücksichtigen. Eine Ausnahme besteht natürlich für die sogenannten 450-Euro-Jobs.
Kann die Steuerlast verringert werden?
Die Steuerlast kann tatsächlich verringert werden. So können bestimmte Kosten dazu führen, dass das steuerlich zu berücksichtigende Jahreseinkommen sinkt. Dies gilt für folgende Kosten:
- Sonderausgaben (Bsp.: Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Haftpflichtversicherung sowie Spenden)
- Außergewöhnliche Belastungen (Bsp.: Kosten für ärztliche Behandlungen, Medikamente, Unterbringung in ein Pflegeheim und Beerdigungen)
- Werbungskosten (Bsp.: Gewerkschaftsbeiträge, Kreditzinsen, Beratungskosten im Zusammenhang mit der Steuererklärung)
Einkommen(!)ssteuer auf Rente… da fehlt nur noch die Sauerstoffsteuer und Hässlichkeitsbeiträge. Letztere müssen nur von unansehnlichen Zeitgenossen gezahlt werden – Bedenken dagegen wird ihr Bundesrechtfertigungsgericht gerne zerstreuen.
Bitte keine Panik unter Rentnern: wer eine Generationenvertrags-Rente bezieht, muß sich keine Sorgen machen wegen der nun viel diskutierten Steuerpflicht der Rentner! Das kann sich allenfalls um Pfennige handeln, denn es wird ja nur das Add-Up besteuert!
Es ist noch mehr falsch: denn, wer bis 2005 in eine Rentenversicherung einzahlte, konnte diese Beträge von der Steuer absetzen und wenn er dieses Versicherungsschema mind. 12 Jahre durchhält, dann ist auch die Rente, die er daraus erzielt steuerfrei. Ein einst sinnvolles Modell für einen Leistungsträger "Rückstellungen" für sein Alter zu treffen!
Die Beispielrechnung ist falsch. Der steuerfreie Anteil von 50 % bezieht sich nicht auf die Rente im jeweiligen Jahr, sondern auf die Anfangs-Rente. Dieser in EUR augerechnete individuelle Betrag bleibt lebenslang steuerfrei. Sämtliche Rentenanpassungsbeträge sind dagegen in voller Höhe steuerpflichtig. Beträgt die Jahresrente 2015 20.000 EUR, so lag sie zum Rentenbeginn 2005 etwa bei 17.900 EUR. 50 % davon waren, sind und bleiben steuerfrei, also 8.950 EUR. Im Jahr 2015 muss der Rentner im Beispiel daher 11.050 EUR (= 20.000 EUR – 8.950 EUR) versteuern.