Sonnenbank: Kann man Schmerzensgeld für Verbrennungen nach einem Sonnenstudio-Besuch bekommen?
Der Besuch eines Sonnenstudios kann erhebliche Risiken bergen. Denn welche Sonnenbank für welche Dauer genutzt werden sollte, hängt maßgeblich vom Hauttyp des Kunden ab. Wer die falsche Sonnenbank nutzt oder zu lange unter der Sonnenbank liegt, kann nicht nur einen Sonnenbrand, sondern sogar Hautverbrennungen erleiden. Ob dem Kunden in einem solchen Fall ein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht, soll hier geklärt werden.
Kann man Schmerzensgeld für Verbrennungen nach einem Sonnenstudio-Besuch bekommen?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann einem Kunden aufgrund der erlittenen Hautverbrennungen ein Schmerzensgeldanspruch zustehen. Er muss nur nachweisen, dass diese Verletzung auf einen Pflichtenverstoß des Sonnenstudiobetreibers bzw. seiner Mitarbeiter beruht. Folgende Pflichten kommen dabei insbesondere in Betracht:
Aufklärungs- und Beratungspflicht
Die Mitarbeiter oder Betreiber eines Sonnenstudios müssen den Kunden regelmäßig über die möglichen Folgen einer Sonnenbanknutzung aufklären. Im Rahmen dieser Aufklärungspflicht müsse aber nach Ansicht des Amtsgerichts Bremen nicht explizit auf die Möglichkeit von Hautverbrennungen bei übermäßiger Nutzung einer Sonnenbank hingewiesen werden. Denn diese Folge gehöre zum Allgemeinwissen (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 01.10.2008, Az. 23 C 227/08).
Zudem besteht die Pflicht den Kunden unter Berücksichtigung seines Hauttyps die Nutzung bestimmter Sonnenbänke abzuraten bzw. anzuraten. Dem Sonnenstudiobetreiber bzw. seinen Mitarbeitern kommt insofern eine Beratungspflicht zu. Nur wenn der Kunde ausdrücklich auf eine Beratung verzichtet, entfällt die Beratungspflicht (Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 21.10.2005, Az. 3 C 172/05).
Pflicht zur Durchführung von Alterskontrollen
Der Zugang zu einem Sonnenstudio ist gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) für Personen unter 18 Jahren nicht gestattet. Aus diesem Grund muss ein Sonnenstudiobetreiber und seine Mitarbeiter dafür Sorge tragen, dass solche Personen eine Sonnenbank auch nicht nutzen. Dies ist etwa durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses zu gewährleisten (Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2011, Az. 230 C 2126/11).
Wird einer dieser Pflichten verletzt, so kann dem Kunden ein Anspruch auf Schmerzensgeld zustehen. Im Einzelfall haben die Gerichte ein Schmerzensgeld von bis 1.500 € zugesprochen (vgl. Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 21.10.2005, Az. 3 C 172/05).
Kann dem Kunden ein Mitverschulden angelastet werden?
Wenn dem Kunden aufgrund von Warnhinweisen oder aus eigener Erkenntnis bewusst war, welche Gefahren die Nutzung einer Sonnenbank mit sich bringen kann und er sich über dieses Bewusstsein hinwegsetzt, so kann ihm ein Mitverschulden an den Verletzungsfolgen angelastet werden.