Steht einer Arbeitnehmerin während des Mutterschutzes und der Elternzeit Urlaub zu?
Befindet sich eine Arbeitnehmerin im Mutterschutz oder in der Elternzeit, so gilt entweder ein Beschäftigungsverbot oder eine Freistellung von der Arbeit. Die Arbeiterin ist daher nicht verpflichtet, zu arbeiten. Steht ihr aber dennoch Urlaub zu?
Steht einer Arbeitnehmerin während des Mutterschutzes Urlaub zu?
Einer Arbeitnehmerin steht auch während des Mutterschutzes Urlaub zu. Dies regelt § 17 des Mutterschutzgesetzes. Danach gelten für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs ist daher unzulässig. Hat die Arbeitnehmerin ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Hat eine Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer in der Elternzeit Anspruch auf Urlaub?
Der Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) berechtigt, für jeden Kalendermonat der Elternzeit den Urlaubsanspruch um ein Zwölftel zu verringern, soweit der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht in Teilzeit arbeitet (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.05.2011, Az. 9 AZR 197/10). Steht dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin noch Resturlaub zu, so kann dieser nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Jahr genommen werden (§ 17 Abs. 2 BEEG). Wird das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit aber nicht wieder aufgenommen, so muss der Resturlaub ausgezahlt werden (§ 17 Abs. 3 BEEG).