Um was handelt es sich bei der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs?
Kommt es zu einem Verkehrsunfall, kann allein aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs eine Haftung oder Mithaftung bestehen. Doch um was handelt es sich bei der Betriebsgefahr?
Um was handelt es sich bei der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs?
Bei der Betriebsgefahr handelt es sich um eine Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass eine Haftung für Unfallfolgen auch dann besteht, wenn dem Fahrzeughalter kein Verschulden an dem Verkehrsunfall angelastet werden kann. Es besteht eine Haftung oder Mithaftung allein aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Die Betriebsgefahr bezeichnet die abstrakte Gefahr, die von dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ausgeht. Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs ist rechtlich in § 7 des Straßenverkehrsgesetzes verankert, wonach allein aufgrund der Haltung eines Kraftfahrzeugs eine Haftung besteht. Sind mehrere Fahrzeuge an einem Unfall beteiligt, haften demnach sämtliche Fahrzeughalter verschuldensunabhängig allein aufgrund der Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge für die Unfallfolgen. Die jeweiligen Haftungshöhen richten sich nach den Verursachungsanteilen der beteiligten Fahrzeughalter. Für Fußgänger oder Radfahrer besteht aber keine verschuldensunabhängige Haftung.
Kann die Haftung aufgrund der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs ausgeschlossen sein?
Die Haftung aufgrund der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs kann ausgeschlossen sein. So etwa, wenn der Verkehrsunfall durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) oder durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde (§ 18 Abs. 3 StVG). Eine Haftung ist auch dann ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters benutzt wurde und dem Fahrzeughalter daran kein Verschulden trifft (§ 7 Abs. 3 StVG). Zudem kann trotz Betriebsgefahr eine Mithaftung ausgeschlossen sein, wenn das Verschulden des anderen Unfallbeteiligten derart hoch ist, dass die Betriebsgefahr dahinter vollständig zurücktritt (vgl. Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2013, Az. 4 U 287/11 - 91).