Verdachtskündigung bei Diebstahl: Kann einem Arbeitnehmer aufgrund eines Diebstahlsverdachts gekündigt werden?
Besteht der Verdacht, dass ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bestiehlt und damit ein Dieb ist, so kann dies das Vertrauensverhältnis zwischen beiden massiv beeinträchtigen. In bestimmten Fällen kann dieses sogar nachhaltig zerstört sein, so dass eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber nicht mehr in Frage kommt. Doch kann ein Arbeitgeber allein aufgrund des Verdachts eines Diebstahls einem Arbeitnehmer kündigen?
Kann einem Arbeitnehmer aufgrund eines Diebstahlsverdachts gekündigt werden?
Besteht für den Arbeitgeber der Verdacht eines Diebstahls, so kann er den betreffenden Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen fristlos kündigen. Anders als im Strafrecht gilt die Unschuldsvermutung im Arbeitsrecht daher nicht.
Das Bundesarbeitsgericht verlangt das Vorliegen folgender Voraussetzungen damit eine Verdachtskündigung wirksam ist (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.11.2007, Az. 2 AZR 724/06, 2 AZR 725/06, 2 AZR 1067/06, 2 AZR 1068/06):
- Zunächst muss der Verdacht so schwerwiegend sein, dass er geeignet wäre eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Der Verdacht muss somit ein gewisses Gewicht besitzen. Er muss geeignet sein, dass Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zerstören, so dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
- Der Verdacht muss zudem auf tatsächlich vorliegende Umstände beruhen. Vermutungen genügen nicht. Aufgrund dieser tatsächlichen Umstände muss es als sehr wahrscheinlich gelten, dass der Arbeitnehmer den Diebstahl begangen hat. Es muss also ein dringender Tatverdacht bestehen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Arbeitgeber zwecks Erhärtung seines Verdachts nicht einfach in die Privatsphäre des Arbeitnehmers eingreifen darf, etwa durch eine heimliche Kontrolle seines Spinds (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, Az. 2 AZR 546/12).
- Der Arbeitgeber muss weiterhin alles mögliche und zumutbare unternommen haben, um den Sachverhalt aufzuklären (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2008, Az. 4/12 Sa 523/07). Dazu gehört, dass er den verdächtigten Arbeitnehmer anhört und eine Stellungnahme einholt.
Liegen alle drei Voraussetzungen vor, ist eine fristlose Kündigung wegen eines Diebstahlverdachts regelmäßig zulässig.