Gepäckverlust14.07.2016

Ver­spätetes oder verloren gegangenes Gepäck: Muss der Reise­veranstalter die Kosten für Ersatz­einkäufe übernehmen?

Kommt das Gepäck am Urlaubsort verspätet an oder geht es ganz verloren, ist das für den Reisenden äußerst ärgerlich. Er wird sich in der Regel gezwungen sehen, die nicht vorhandenen Gegenstände, wie zum Beispiel Kleidung, Kosmetika oder Schuhe, zu ersetzen. Kann er die Kosten für solche Ersatz­einkäufe vom Reise­veranstalter ersetzt verlangen?

Muss der Reise­veranstalter die Kosten für Ersatz­einkäufe wegen nicht rechtzeitig ein­getroffenen oder verloren gegangenen Gepäcks übernehmen?

Ein Reise­veranstalter muss dafür sorgen, dass das Reise­gepäck ordnungs­gemäß transportiert wird und rechtzeitig am Urlaubsort eintrifft. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und entsteht dem Reisenden dadurch ein Schaden, so kann grund­sätzlich ein Anspruch auf Schadens­ersatz nach § 651f Abs. 1 BGB bestehen. Der Kauf von Ersatz­gegenständen führt jedoch nicht zwingend zu einem Schaden beim Reisenden.
Zwar entstehen dem Reisenden Kosten, wenn er Ersatz­einkäufe tätigen muss. Jedoch ist zu beachten, dass damit nicht zwingend zugleich ein Schaden beim Reisenden eintritt. Vielmehr kann die Ersatz­beschaffung eine Vermögens­mehrung bewirken. Denn stehen die fehlenden Sachen dem Reisenden später wieder zur Verfügung, kann er sowohl die neuen als auch die alten Sachen nacheinander nutzen, ohne dass ein Vermögens­verlust eintritt.
Der Reise­veranstalter haftet jedoch dann für Ersatz­einkäufe, wenn die neu angeschafften Sachen ohne Nutzung einem Verschleiß oder Verfall unterliegen. In diesem Fall tritt nämlich ein Vermögens­schaden ein. Dies gilt auch dann, wenn der Reisende eine Anschaffung tätigt, die er unter normalen Umständen nicht vornehmen würde, weil er solche Sachen unter normalen Umständen weder nutzen will oder für sie Verwendung hat noch bereit ist dafür Geld auszugeben (vgl. Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2016, Az. 142 C 392/14).

Lesen Sie zu diesem Thema auch folgende Rechtsfrage: Welche Rechte hat ein Flug­reisender bei Verlust seines Gepäcks?

Quelle:refrago/rb
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