Verspätetes oder verloren gegangenes Gepäck: Muss der Reiseveranstalter die Kosten für Ersatzeinkäufe übernehmen?
Kommt das Gepäck am Urlaubsort verspätet an oder geht es ganz verloren, ist das für den Reisenden äußerst ärgerlich. Er wird sich in der Regel gezwungen sehen, die nicht vorhandenen Gegenstände, wie zum Beispiel Kleidung, Kosmetika oder Schuhe, zu ersetzen. Kann er die Kosten für solche Ersatzeinkäufe vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen?
Muss der Reiseveranstalter die Kosten für Ersatzeinkäufe wegen nicht rechtzeitig eingetroffenen oder verloren gegangenen Gepäcks übernehmen?
Ein Reiseveranstalter muss dafür sorgen, dass das Reisegepäck ordnungsgemäß transportiert wird und rechtzeitig am Urlaubsort eintrifft. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und entsteht dem Reisenden dadurch ein Schaden, so kann grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 651f Abs. 1 BGB bestehen. Der Kauf von Ersatzgegenständen führt jedoch nicht zwingend zu einem Schaden beim Reisenden.
Zwar entstehen dem Reisenden Kosten, wenn er Ersatzeinkäufe tätigen muss. Jedoch ist zu beachten, dass damit nicht zwingend zugleich ein Schaden beim Reisenden eintritt. Vielmehr kann die Ersatzbeschaffung eine Vermögensmehrung bewirken. Denn stehen die fehlenden Sachen dem Reisenden später wieder zur Verfügung, kann er sowohl die neuen als auch die alten Sachen nacheinander nutzen, ohne dass ein Vermögensverlust eintritt.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch dann für Ersatzeinkäufe, wenn die neu angeschafften Sachen ohne Nutzung einem Verschleiß oder Verfall unterliegen. In diesem Fall tritt nämlich ein Vermögensschaden ein. Dies gilt auch dann, wenn der Reisende eine Anschaffung tätigt, die er unter normalen Umständen nicht vornehmen würde, weil er solche Sachen unter normalen Umständen weder nutzen will oder für sie Verwendung hat noch bereit ist dafür Geld auszugeben (vgl. Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2016, Az. 142 C 392/14).
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