Wann haften Hausbesitzer für Dachlawinen und wann sind Schneefanggitter Pflicht?
Schnee auf den Hausdächern kann sehr gefährlich sein. Denn beim Abgang einer Dachlawine können Personen erheblich verletzt und Autos stark beschädigt werden. Doch muss der Hauseigentümer für den Schadensfall haften oder ist er verpflichtet besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, wie zum Beispiel das Anbringen von Schneefanggittern, um solche Schäden zu verhindern?
Besteht eine Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern?
Grundsätzlich sind Hausbesitzer nicht verpflichtet besondere Vorkehrungen zum Schutz vor Dachlawinen zu treffen. Etwas anderes gilt, wenn die Umstände solche Sicherungsmaßnahmen erfordern. In diesem Fall ergibt sich die Notwendigkeit solcher Maßnahmen aus der Verkehrssicherungspflicht. Solche Umstände könnten sich aus der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und Art und Umfang des Verkehrs ergeben (vgl. Amtsgericht München, Urteil vom 16.06.2011, Az. 275 C 7022/11). So muss zum Beispiel ein Hauseigentümer, dessen Hausdach einen Neigungswinkel von über 50 Grad hat, Fanggitter anbringen (vgl. Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 17.07.1996, Az. 8 U 696/96).
Maßgeblich ist aber vor allem, ob sich das Haus in einer schneearmen oder schneereichen Gegend befindet. Denn in einer Gegend mit Schneearmut ist ein Hausbesitzer nicht dazu verpflichtet Schneefanggitter zu montieren sowie Parkplätze zu sperren oder Warnschilder aufzustellen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2013, Az. I-10 U 18/13 und Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2012, Az. I-24 U 217/11). Selbst bei extremen Wetterlagen mit viel Schnee müssen keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Denn insofern muss mit einer Gefahrenlage gerechnet werden (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.08.2012, Az. I-9 U 119/12 und Landgericht Neuruppin, Urteil vom 11.11.2004, Az. 4 S 142/04).
Zudem haben einige Bundesländer die Pflicht zum Anbringen von Schneefanggittern gesetzlich vorgeschrieben.
Kann man die Pflichten übertragen?
Hat der Hauseigentümer das Haus oder ein Teil davon vermietet, so kann er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter übertragen. Dies benachteiligt den Mieter nicht übermäßig. Etwas anderes gilt bei Mietern einer Wohnung (vgl. Amtsgericht München, Urteil vom 29.12.2011, Az. 433 C 19170/11).
Reicht das Anbringen von Fanggittern aus?
Hat der Hauseigentümer aber Schneefanggitter montiert, so ist er seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Darüber hinaus treffen ihn in der Regel keine weiteren Pflichten, wie zum Beispiel das Aufstellen von Warnschildern (vgl. Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.02.1999, Az. 2 S 10642/98 und Amtsgericht München, Urteil vom 07.03.2008, Az. 222 C 25801/05).
Wann haftet der Hausbesitzer?
Der Hausbesitzer haftet für den Schaden durch eine Dachlawine, wenn er entgegen seiner Verkehrssicherungspflicht oder der gesetzlichen Pflicht keine Sicherheitsvorkehrungen, wie das Anbringen von Fanggittern, vorgenommen hat.
heut morgen ist ein Dachlawine auf unser Schuppen geruscht vom Nachbargebäude . er ist jetzt zerstört bzw. Dach komplett kaputt. wer zahlt