Wann muss der Arbeitgeber eine Abmahnung wieder aus der Personalakte löschen?
Wer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ein Fehlverhalten an den Tag legte, riskiert eine Abmahnung seines Arbeitgebers. Eine solche soll einen deutlichen Warnschuss darstellen und wird regelmäßig in der Personalakte aufgenommen. Neben einer möglichen späteren Kündigung kann eine Abmahnung zur Beurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sein. Der Arbeitnehmer kann also ein verständliches Interesse für die Löschung einer Abmahnung aus seiner Personalakte haben. Aber steht ihm ein solcher Anspruch überhaupt zu?
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Löschung einer Abmahnung?
Der Arbeitnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich einen Anspruch auf Löschung einer in der Personalakte befindlichen Abmahnung haben. Ab wann dem Arbeitnehmer ein solcher Anspruch zusteht, lässt sich jedoch nicht generell, also nach einer festgelegten Frist, sondern nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nur einzelfallabhängig beantworten. Es komme dabei maßgeblich auf die Schwere des gerügten Fehlverhaltens an. Liege etwa nur eine geringe Nachlässigkeit vor, kann dieser Pflichtenverstoß für das Arbeitsverhältnis deutlich schneller an Bedeutung verlieren, als ein schwerwiegendes Fehlverhalten. Dies setzt natürlich voraus, dass der Arbeitnehmer über die Zeit beanstandungsfrei gearbeitet hat.
Zudem darf der Arbeitgeber an dem Bestehen der Abmahnung kein berechtigtes Interesse mehr haben. Für das Bundesarbeitsgericht bedeutet dies, dass die Abmahnung für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses unter keinem rechtlichen Aspekt mehr eine Rolle spielen darf und daher bedeutungslos geworden sein muss. Dies ist zum Beispiel zu verneinen, wenn die Abmahnung für eine Versetzung oder Beförderung sowie einer späteren möglichen Kündigung des Arbeitnehmers noch von Bedeutung bleibt (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil from 19.07.2012, Fn. 2 AZR 782/11).
Ich arbeite in einem ambulanten Pflegedienst. Nach 6 Arbeitsstunden endet meine Arbeitszeit. Manchmal brauche ich danach aber um das Dienst- Fahrzeug abzugeben noch ca.10 Minuten Fahrzeit. Ist dies arbeitsrechtlich möglich oder muss ich erst 30 Minuten Pause machen um das Dienst- Fahrzeug danach abzustellen und anschließend Feierabend zu machen?