Warum dürfen TV-Sender nicht aus dem Gerichtssaal live übertragen?
Im NSU-Prozess war der Gerichtssaal zu klein. Viele Medienvertreter hatten keinen Sitzplatz erhalten. Und auch bei dem Prozess um die Steueraffäre von Uli Hoeneß war der Andrang groß. Um dem Interesse der Öffentlichkeit und der Presse Rechnung zu tragen, könnte doch das Geschehen aus dem Gerichtssaal live im Fernsehen übertragen werden? Oder es könnte aus dem Gerichtssaal z.B. in einen anderen Raum übertragen werden?
Ist eine Liveübertragung aus dem Gerichtssaal zulässig?
Eine Liveübertragung aus dem Gerichtssaal ist während der Gerichtsverhandlung unzulässig. Dies ergibt sich aus § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Danach sind Ton-, Fernseh- und Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts unzulässig. Diese Regelung ist vom Bundesverfassungsgericht auch als verfassungsgemäß eingestuft worden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24.01.2001, Az. 1 BvR 2623/95 und 1 BvR 622/99). Es sah die Befürchtung, dass es zu wirklichkeitsverzerrenden Darstellungen des Prozesses komme, etwa durch die Bevorzugung des Sensationellen und Skandalösen. Das Persönlichkeitsrecht der Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Angeklagten im Strafverfahren, müsse geschützt werden. Zudem sah das Verfassungsgericht die Gefahr einer Beeinflussung von Zeugen. Diese könnten sich aufgrund der Anwesenheit von Kameras und Tonbändern gehindert fühlen, intime, peinliche oder unehrenhafte Umstände auszusagen. Außerdem könnten sich die Richter aufgrund eines zu erwartenden immensen Interesses der Öffentlichkeit an dem Verfahren unter Druck gesetzt fühlen und beeinflusst werden. Dies würde dem Interesse einer möglichst ungestörten Wahrheits- und Rechtsfindung zuwiderlaufen.
Ist eine Übertragung in einem anderen Raum zulässig?
Zu der Frage, ob die Übertragung der Gerichtsverhandlung in einem anderen Raum zulässig ist, gibt es unterschiedliche Ansichten. Zum Teil, wie vom OLG München, wird dies mit Blick auf § 169 GVG verneint. Andere wiederum sind der Auffassung, dass dies nur der Wahl eines größeren Gerichtssaals gleichkomme und daher zulässig sei. Unabhängig davon welche Ansicht richtig ist, richtet sich die Beantwortung der Frage vor allem danach, ob eine gerichtsinterne Übertragung als eine „Vorführung“ oder „Veröffentlichung“ gilt. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass das Bundesverfassungsgericht einerseits die Vorschrift des § 169 GVG eng auslegt. Auch darf nicht der Einwand so einfach von der Hand zu weisen sein, dass durch die Übertragung in einem anderen Raum der Richter in der Ausübung seines Ordnungsrechts eingeschränkt, wenn nicht sogar ausgeschlossen ist. Andererseits hat der Gesetzgeber zum Beispiel mit § 128a ZPO eine Regelung geschaffen, die eine Übertragung eines zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens in bestimmten Ausnahmefällen gestattet.
Zu der Frage, wonach sich die Sitzplatzvergabe in einem Gerichtssaal richtet, siehe folgende Rechtsfrage: Wonach richtet sich die Vergabe der Sitzplätze in einem Gerichtssaal?
und vorallem gehöhren auch richter und staatsanwälte strafrechtlich verfolgt wenn sie nachweisbar vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlurteile erzeugen
meiner meinug nach sollte jede gerichtsverhandlung aufgezeichnet werden so hätte mann auch mal beweise wenn richter vorsätzlich mist bauen denn die gemachten gerichtsprotokolle sind inhaltlich lächerlich aber wahrscheinlich würden dann viele richter und staatsanwälte alt aussehen