Was ändert sich in der Düsseldorfer Tabelle 2018?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine seit dem Jahr 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Zusammenarbeit mit den Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. herausgegebene Richtlinie zur Bemessung von Unterhalt und wird regelmäßig überarbeitet. Sie stellt Leitlinien zum Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten auf. Als Leitlinie ist die Düsseldorfer Tabelle nicht rechtsverbindlich. Mehr zu diesem Thema finden Sie hier: Was ist die Düsseldorfer Tabelle und wo ist die Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht?
Am 1. Januar 2018 kommt eine neu überarbeitete Tabelle heraus. Was hat sich geändert?
Was ändert sich in der Düsseldorfer Tabelle 2018?
Die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle betrifft vor allem die Erhöhung des Mindestunterhalts eines minderjährigen Kindes, der Einkommensgruppen sowie des Bedarfskontrollbetrags. Der gesetzlich in § 1612a Abs. 1 BGB festgelegte Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ändert sich am 1. Januar 2018 und machte daher die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle erforderlich.
Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
Der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes erhöht sich in der ersten Einkommensgruppe in der Altersstufe von
o 0 bis 5 Jahren von 342 EUR auf 348 EUR monatlich
o 6 bis 11 Jahren von 393 EUR auf 399 EUR monatlich
o 12 bis 17 Jahren von 460 auf 467 EUR monatlich
Der Mindestunterhalt für volljährige Kinder steigt demgegenüber nicht.
Die Bedarfssätze für die übrigen Einkommensgruppen wurden ebenfalls angepasst. So erhöhen sich die Bedarfssätze für die Einkommensgruppen
o 2 bis 5 um jeweils 5 %
o 6 bis 10 um jeweils 8 % des Mindestunterhalts
Einkommensgruppen
Zudem steigen seit dem Jahr 2008 erstmalig wieder die Einkommensgruppen. So beginnt die neue Düsseldorfer Tabelle mit einem bereinigten Nettoeinkommen von bis zu 1.900 EUR, anstatt bisher von bis zu 1.500 EUR, und endet mit einem bereinigten Nettoeinkommen von bis zu 5.500 EUR, anstatt bisher von bis zu 5.100 EUR.
Bedarfskontrollbetrag
Ebenfalls erhöht wurde der Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten soll.
Während der Betrag in der ersten Einkommensgruppe nicht geändert wurde, steigt er in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180 EUR auf 1.300 EUR. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 EUR. Darüber hinaus steigt der ausbildungsbedingte Mehrbedarf von 90 EUR auf 100 EUR.
Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.