Was bedeutet die Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung?
In jeder Privathaftpflichtversicherung gibt es die sogenannte Benzinklausel. Sie kann beispielsweise wie folgt lauten: „Nicht versichert [ist] die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs [...] wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden“. Kommt es im Zusammenhang mit einem Fahrzeug zu einem Schadensfall, kann es passieren, dass sich die Versicherung auf die Klausel beruft und eine Schadensregulierung ablehnt. Doch was bedeutet die Benzinklausel und in welchen Fällen greift sie?
Was bedeutet die Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung?
Die Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung soll eine Überschneidung mit der Kfz-Haftpflichtversicherung und somit eine Doppelversicherung ausschließen. Dies hat folgenden Hintergrund:
Wer über ein Fahrzeug verfügt, muss in Deutschland eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen. Diese deckt Schäden Dritter ab, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs entstehen. Solche Schäden könnten aber auch unter der Privathaftpflichtversicherung fallen und somit zu einer Überschneidung führen. Um dies zu verhindern, gibt es die Benzinklausel. Danach greift die Privathaftpflichtversicherung nicht, wenn der Schaden im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs entstand. Für solche Schäden soll eben die Kfz-Haftpflicht einstehen.
In der Praxis hat es sich aber als äußerst schwierig erwiesen, eine Abgrenzung zu beiden Versicherungen vorzunehmen. So ist nicht immer eindeutig festzustellen, ob ein Schaden nun durch den Fahrzeuggebrauch entstanden ist oder nicht.
In welchen Fällen greift die Benzinklausel?
In welchen Fällen die Benzinklausel greift, ist daher je nach Einzelfall zu beurteilen. Da die Beurteilung der Versicherung jedoch nicht selten anders ausfällt als die Wertung des Versicherungsnehmers, bleibt es den Gerichten überlassen eine Entscheidung zu fällen.
In folgenden Fällen haben die Gerichte die Anwendung der Benzinklausel bejaht:
Motorschaden aufgrund Falschbetankung des Fahrzeugs
Wer ein Fahrzeug in Betrieb setzt und es betankt, gebraucht das Fahrzeug. Kommt es daher aufgrund einer Falschbetankung zu einem Motorschaden, kann sich die Versicherung erfolgreich auf die Benzinklausel berufen. Denn der Schaden ist im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs entstanden (Landgericht Duisburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. 11 O 105/05).
Wegrollender Einkaufswagen während des Beladens des Fahrzeugs verursacht Schaden
Da zum Gebrauch des Fahrzeugs auch das Be- oder Entladen sowie die unmittelbare Vorbereitung dazu gehören, konnte sich die Versicherung auf die Benzinklausel berufen und musste den Schaden nicht regulieren (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.09.2003, Az. 301 C 769/03).
Fehlerhafte Absicherung des Fahrzeugs nach dem Parken führte zum Losrollen des Fahrzeugs und dadurch zu einem Schaden
Die Absicherung eines PKW nach dem Parken gehört zum Gebrauch eines Fahrzeugs. Daher stellt das Losrollen eine gebrauchsspezifische Gefahr dar. Die Haftpflichtversicherung war somit aufgrund der Benzinklausel von der Leistungspflicht befreit (Landgericht Bremen, Urteil vom 12.07.2012, Az. 6 S 324/11).
Fahrzeug gerät in Brand nachdem Hobbybastler das Fahrzeug nach vermeintlicher Reparatur startet
Das Gericht sah in diesem Verhalten ein Gebrauchen des Fahrzeugs und bejahte daher die Anwendung der Benzinklausel (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2008, Az. I-4 U 191/07).
Während des Schiebens des nicht fahrbereiten und abgemeldeten Pkw wird ein anderes Fahrzeug beschädigt
Dass Schieben eines nicht fahrbereiten Pkw zwecks Abholung zur Reparatur oder Entsorgung, gehört zu den typischen Risiken, die mit dem Gebrauch des Fahrzeugs in seiner Eigenschaft als Fortbewegungsmittel einhergehen. Kommt es beim Schieben zu einer Kollision, verwirklicht sich ein typisches mit dem Gebrauch eines Pkw einhergehendes Risiko. Unerheblich ist dabei, ob das Fahrzeug zugelassen ist oder über einen Motor verfügt (Amtsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 08.10.2015, Az. 29 C 905/15).
In folgenden Fällen wurde die Anwendung der Benzinklausel verneint:
Versuch der Enteisung des PKW mit Hilfe eines Heizlüfters verursacht Brandschaden
Der Bundesgerichtshof verneinte in diesem Fall die Anwendung der Benzinklausel. Denn der Schaden sei nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs, sondern durch den Gebrauch des Heizlüfters entstanden. Es habe sich nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern die des Heizlüfters realisiert (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2006, Az. IV ZR 120/05, anders noch die Vorinstanz: Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2005, Az. 19 U 33/05).
Jagdhund entwischt aus Auto und beißt Pferd
Da sich das vom Hund ausgehende Risiko und nicht das vom Fahrzeug ausgehende Risiko verwirklichte, ist der Schaden nicht durch Gebrauch eines Fahrzeugs entstanden. Die Benzinklausel kam daher nicht zur Anwendung (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2006, Az. 12 U 133/06).
Ungewollter Motorstart durch minderjähriges Kind setzt Fahrzeug in Bewegung und verursacht Schäden
In dem Fall wollte ein minderjähriges Kind Autoradio hören. Sie drehte daher an dem Zündschlüssel und setzte dabei versehentlich den Motor in Gang. Das Gericht sah darin kein Fahrzeuggebrauch. Denn das Kind habe nicht den Motor starten wollen, um das Fahrzeug in Bewegung zu setzen, sondern die Batterie als Energiequelle zu nutzen (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 03.03.2005, Az. 8 W 9/05).
Entflohenes Wild verursacht Schäden aufgrund Offenlassen des Gatters durch PKW-Fahrer
Da das Offenlassen des Tors für den Gebrauch des Fahrzeugs keine Rolle spielte, sind die Schäden durch das Wild nicht im Zusammenhang mit dem Fahrzeuggebrauch entstanden. Die Benzinklausel griff daher nicht (Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 14.10.2008, Az. 1 S 16/08).
PKW-Beschädigung durch wegrollenden Einkaufswagen noch vor Beladen des Fahrzeugs
Da ein Beladen des Fahrzeugs noch nicht stattgefunden hatte, enstand der Schaden nicht durch den Gebrauch eines Fahrzeugs (Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil vom 21.07.1993, Az. 3 S 263/92).
Beschädigung einer Hebebühne während eines Reifenwechsels
Kommt es während eines Reifenwechsels zu einer Beschädigung der Hebebühne, weil ein abgelegter Reifen im Lot des Hebearms stand, so besteht Schutz durch die Privathaftpflichtversicherung. Die Benzinklausel greift in diesem Fall nicht, da sich nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern das Risiko der Hebebühne verwirklicht hat. (Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 23.05.2014, Az. 9 S 460/13).
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Wird das Fahrzeug zum Verschrotten bereit gestellt, dann ist es sicher nicht versichert. Der Schädiger muss den Schaden selbst bezahlen. Will man keine Überschneidung beider Versicherungen, so wäre es ausreichend, wenn die Privathaftpflichtversicherung subsidär leisten würde. Ansonsten entsteht eine Versicherungslücke.
gibt es ein urteil über einen betankungsfehler? wenn man z.b. "vergißt" die zapfpistloe zu entfernen.