Was bedeutet „gutgläubiger Erwerb“?
Nach § 932 Abs. 1 BGB wird der Erwerber einer beweglichen Sache auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs nicht in gutem Glauben ist. Nach dieser Vorschrift setzt der Eigentumserwerb von einem Nichtberechtigten somit Gutgläubigkeit beim Erwerber voraus. Doch was bedeutet „gutgläubiger Erwerb“?
Was bedeutet „gutgläubiger Erwerb“?
Der Erwerber einer Sache ist nach § 932 Abs. 2 BGB nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Ein gutgläubiger Erwerb liegt somit dann vor, wenn dem Erwerber die fehlende Eigentumsstellung des Veräußerers unbekannt ist und diese auch nicht kennen muss, er also davon ausgeht, dass dem Veräußerer die Sache gehört.
Der Erwerber hat aber keine allgemeinen Prüfungs- und Erkundigungspflichten im Hinblick auf das Eigentum des Veräußerers. Solche können aber dann bestehen, wenn Verdachtsmomente vorliegen.
Beispiel: Gebrauchtwagenkauf
Im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs fordert das Kammergericht Berlin zum Beispiel für einen gutgläubigen Erwerb die Übergabe und Prüfung des Fahrzeugbriefs.
Ein Gebrauchtwagenhändler muss zudem die in dem Fahrzeugbrief angegebene Fahrgestellnummer mit der Fahrgestellnummer des verkauften Fahrzeugs überprüfen (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 22.05.2014, Az. 8 U 114/13). Unter bestimmten Umständen kann eine darüber hinausgehende Prüfungspflicht bestehen.
Liegen die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs vor, verliert der tatsächliche Eigentümer sein Eigentum.