Was ist ein Herausforderungsfall?
Im Rahmen des Schadensersatzrechts kommt der Begriff des „Herausforderungsfalls“ vor. Doch um was handelt es sich dabei?
Bei einem Herausforderungsfall handelt es sich um einen Fall der psychisch vermittelten Kausalität. In diesem Fall wird das Opfer nicht direkt vom Schädiger verletzt. Vielmehr beruht die Verletzung auf einen Willensentschluss des Verletzten selbst oder eines Dritten. Es liegt also eine Selbstschädigung vor. Eine solche Schädigung ist dem Schädiger nur unter bestimmten vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen zurechenbar (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.1996, Az. VI ZR 12/95).
Eine Haftung des Schädigers kommt demnach in einem Herausforderungsfall nur dann in Betracht, wenn:
- durch die Verfolgung ein erhöhtes Risiko für die Rechtsgüter des Verletzten geschaffen wurde und sich dieses herausforderungstypische Risiko auch im eingetretenen Erfolg verwirklicht hat,
- der Verletzte sich durch das Verhalten des Schädigers herausgefordert fühlte und dies auch durfte,
- die Handlung des Verletzten eine gewöhnliche Reaktion auf die Verfolgung darstellte. Beruht die Verletzung daher auf einer Überreaktion, haftet dafür der Schädiger nicht.
- der Schädiger damit rechnen musste, verfolgt zu werden, und dass er voraussehen konnte, sein Verfolger werde dabei möglicherweise zu Schaden kommen. Eine tatsächliche Wahrnehmung der Verfolgung ist aber nicht erforderlich.
Im Rahmen eines Herausforderungsfalls wird somit im Wesentlichen überprüft, ob die Handlung des Verletzten aus seiner Sicht zum Zeitpunkt des Ereignisses vernünftig erschien.
Beispiele für einen Herausforderungsfall
Um ein Hausverbot gegen einen Mieter durchzusetzen, lauerte der Vermieter bewaffnet mit Pfefferspray diesem auf. Nach dem der Mieter das Gebäude verlassen hat, stürmte der Vermieter ohne weitere Vorwarnung wild auf den Mieter zu und schrie dabei laut „jetzt aber“. Der Mieter ergriff sofort aus Angst die Flucht und lief in Richtung Straße. Dabei fiel er über die Bordsteinkante, stürzte auf die Fahrbahn und zog sich Schürfungen und Prellungen zu. Der Vermieter musste anschließend dem Mieter Schmerzensgeld zahlen (Amtsgericht München, Urteil vom 22.12.2016, Az. 173 C 15615/16).
Eine Frau wollte nach dem Ende ihres Pauschalurlaubs gemeinsam mit ihrer Tochter nach Hause fliegen. Das Flugzeug war jedoch überbucht und hatte nur noch für eine Person Platz. Der Mitarbeiter am Abfertigungsschalter bot daraufhin zwei Plätze in einer Ersatzmaschine an, mahnte aber zur Eile, da diese bald abfliege. Auf dem Weg zum anderen Abfertigungsschalter stürzte die Frau und zog sich erhebliche Gelenkverletzungen zu (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2005, Az. X ZR 163/02).
Flieht ein Häftling aus einem im ersten Obergeschoss liegenden Fensters und wird er dabei von einem Polizeibeamten verfolgt, so haftet er gemäß § 823 Abs. 1 BGB für die Verletzungen, die der Polizeibeamte aufgrund des Sprungs aus dem Fenster erleidet. Die selbstgefährdende Handlung des Polizeibeamten wird dem Flüchtigen zugerechnet (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.1996, Az. VI ZR 12/95).
Beispiel für das Nichtvorliegen eines Herausforderungsfalls
Zwischen einem Pkw und einem Linienbus kam es zu einem Zusammenstoß. Die Busfahrerin bekam von dem Vorfall jedoch nichts mit und fuhr daher im fließenden Stop-and-Go-Verkehr langsam weiter. Der Autofahrer stieg daraufhin aus dem Pkw und lief dem Bus hinterher. Dabei stürzte er auf der regenassen Straße und verletze sich (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 19.03.2015, Az. 9 C 556/14).
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Gilt das (wie das Notwehrrecht) wieder mal nur unter Männern, oder wird es auch gelten, wenn ich eben den WERT habe, besser tot zu sein als vergewaltigt weiterzuleben (mit oder ohne dass der/die Vergewaltiger wegen des 218 "Vaterrechte" über mich und ein zweites Opfer, die erzwungene Schwangerschaft, haben)?