Was ist ein „Wilder Streik“?
Was ist unter einem „Wilden Streik“ zu verstehen?
Was ist ein „Wilder Streik“?
Ein „Wilder Streik“ ist dadurch gekennzeichnet, dass er nicht von einer Gewerkschaft getragen wird. Er wird also nicht von einer Gewerkschaft organisiert. Ein solcher Streik ist als Arbeitsverweigerung zu werten und somit rechtswidrig. Arbeitnehmer, die sich an einem „Wilden Streik“ beteiligen, müssen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. So kann der betroffene Arbeitgeber Abmahnungen aussprechen, im Einzelfall Arbeitnehmer kündigen und sogar Schadensersatz verlangen.
Eine Gewerkschaft kann jedoch einen „Wilden Streik“ übernehmen und ihn somit rechtmäßig machen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 1955 entschieden. Es müsse nach Ansicht des Bundesrichter der Gewerkschaft möglich bleiben, einen ohne ihre Mitwirkung entstandenen Streik zu ihrem eigenen zu machen, ihn unter ihre Kontrolle zu bringen und durch eine kollektive Vereinbarung zu beenden. Soweit der Streik sozialadäquat sei, werde er durch die Übernahme der Gewerkschaft zu einem legitimen gewerkschaftlichen Streik. Als sozialadäquat sei ein Streik zu werten, wenn er nicht gegen tarifliche Verpflichtungen verstoße und nicht eine unerlaubte Handlung nach den §§ 823 ff. BGB darstelle (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.09.1955, Az. 1 AZR 480/54).