Wilder Streik15.09.2017

Was ist ein „Wilder Streik“?

Was ist unter einem „Wilden Streik“ zu verstehen?

Was ist ein „Wilder Streik“?

Ein „Wilder Streik“ ist dadurch gekennzeichnet, dass er nicht von einer Gewerk­schaft getragen wird. Er wird also nicht von einer Gewerk­schaft organisiert. Ein solcher Streik ist als Arbeits­verweigerung zu werten und somit rechts­widrig. Arbeit­nehmer, die sich an einem „Wilden Streik“ beteiligen, müssen mit arbeits­rechtlichen Konsequenzen rechnen. So kann der betroffene Arbeitgeber Abmahnungen aussprechen, im Einzelfall Arbeit­nehmer kündigen und sogar Schadens­ersatz verlangen.

Eine Gewerk­schaft kann jedoch einen „Wilden Streik“ übernehmen und ihn somit rechtmäßig machen. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht bereits im Jahr 1955 entschieden. Es müsse nach Ansicht des Bundes­richter der Gewerk­schaft möglich bleiben, einen ohne ihre Mitwirkung entstandenen Streik zu ihrem eigenen zu machen, ihn unter ihre Kontrolle zu bringen und durch eine kollektive Vereinbarung zu beenden. Soweit der Streik sozialadäquat sei, werde er durch die Übernahme der Gewerk­schaft zu einem legitimen gewerkschaftlichen Streik. Als sozialadäquat sei ein Streik zu werten, wenn er nicht gegen tarifliche Verpflichtungen verstoße und nicht eine unerlaubte Handlung nach den §§ 823 ff. BGB darstelle (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.09.1955, Az. 1 AZR 480/54).

Quelle:refrago/rb
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