Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?
Was ist unter der betriebsbedingten Kündigung eines Arbeitsvertrags zu verstehen?
Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?
Unterliegt das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), benötigt der Arbeitgeber einen Grund, um das Arbeitsverhältnis mittels einer ordentlichen Kündigung beenden zu können. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Einer der möglichen Gründe für eine ordentliche Kündigung ist der Umstand, dass dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen und dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses daher nicht möglich ist. Man spricht dann von einer betriebsbedingten Kündigung (vgl. § 1 Abs. 2 KSchG). Diese Kündigung stellt also einen Unterfall der ordentlichen Kündigung dar.
Lesen Sie mehr über die Möglichkeiten einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses hier: Unter welchen Voraussetzungen ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers sozial gerechtfertigt?
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer wegen dringender betrieblicher Erfordernisse gekündigt werden?
Damit eine betriebsbedingte Kündigung wirksam ist, müssen folgende von der Rechtsprechung aufgestellte Voraussetzungen gegeben sein:
Vorliegen betrieblicher Erfordernisse
Es müssen zunächst betriebliche Erfordernisse vorliegen aufgrund derer weniger Arbeitskräfte benötigt werden. Dies kann etwa wegen der Schließung von Abteilungen oder Umstrukturierung von Arbeitsabläufen der Fall sein. Der Arbeitgeber darf sich nicht pauschal auf einen Umsatzrückgang oder auf die Notwendigkeit von Einsparungen berufen. Vielmehr muss er im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens darlegen, welche unternehmerische Entscheidung er getroffen hat und wie und warum diese Entscheidung zu einem dauerhaften Wegfall von Arbeitsbedarf in seinem Betrieb führt. Aufgrund der Angaben muss es einem betriebsfremden Dritten ermöglicht werden, den Grund für den Personalabbau nachzuvollziehen. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, ob die unternehmerische Entscheidung des Arbeitsgebers betriebswirtschaftlich sinnvoll ist.
Dringlichkeit der Kündigung bzw. keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
Aufgrund des geringeren Bedarfs an Arbeitskräften muss die Kündigung des Arbeitnehmers dringlich sein. Für den Arbeitnehmer darf also weder in demselben Betrieb noch in einem anderen Betrieb des Unternehmens eine andere Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden sein. Die andere Beschäftigungsmöglichkeit muss aber mit der alten Tätigkeit vergleichbar sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn für die Weiterbeschäftigung die Änderung des Arbeitsvertrags erforderlich wäre. Eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn zuvor eine zumutbare Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahme erforderlich oder die Weiterbeschäftigung unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG).
Interessensabwägung
Schließlich muss eine Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und dem Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsvertrags ergeben, dass das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers überwiegt. Im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung kommt der Interessensabwägung aber keine große Bedeutung zu, wenn aufgrund einer nicht zu beanstandenden unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers weniger Arbeitskräfte benötigt werden und eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist.
Sozialauswahl
Der Arbeitgeber hat schließlich im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung gemäß § 1 Abs. 3 KSchG soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Gekündigt werden darf nur der Arbeitnehmer, der den geringsten sozialen Schutz genießt. Zu berücksichtigen sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, eventuelle Unterhaltsverpflichtungen und die mögliche Schwerbehinderung.
Bedarf es einer Abmahnung?
Einer Abmahnung bedarf es nicht, da dem Arbeitnehmer keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vorgeworfen wird.
Beispiele für eine betriebsbedingte Kündigung
In folgenden Fällen hat die Rechtsprechung beispielhaft eine betriebsbedingte Kündigung für zulässig erachtet:
gerichtlich bestätigtes Entlassungsverlangen des Betriebsrats (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.03.2017, Az. 2 AZR 551/16)
Androhung einer rechtswidrigen Arbeitsniederlegung durch Beschäftigte zwecks Erreichens der Kündigung eines Kollegen (sog. Druckkündigung, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2016, Az. 2 AZR 431/15)
Auslagerung von Arbeitsleistungen an Fremdfirma (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2008, Az. 2 AZR 1037/06)
Betriebsstillegung nach Insolvenz (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2007, Az. 8 AZR 695/05)
beabsichtigte Betriebsstilllegung (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2017, Az. 5 Sa 51/16)