Was sind Bio-Eier? Welche Strafe droht beim Missbrauch der Bio-Kennzeichnung?
Mit dem Begriff „Bio“ verbinden viele Verbraucher etwas Positives. Prangt das Wort auf der Verpackung von Eiern gehen die Verbraucher davon aus, dass das Lebensmittel ökologisch nachhaltig erzeugt wurde. Sie sind davon überzeugt, dass es qualitativ hochwertig ist und sind daher bereit auch mehr auszugeben. Doch immer wieder wird das Vertrauen der Verbraucher in das Qualitätsmerkmal Bio enttäuscht. Ob Dioxin belastete Eier oder falsch deklarierte Eier als Bio-Produkte, immer wieder stellt sich die Frage, wie viel Bio eigentlich in den Produkten drinsteckt. Aber was ist eigentlich ein Bio-Ei? Und welche Folgen hat ein Missbrauch der Bio-Kennzeichnung?
Wann wird ein Hühnerei zu einem Bio-Ei?
Wann ein Hühnerei zu einem Bio-Ei wird, regelt die sogenannte EG-Öko-Verordnung. In der Vorschrift werden diverse Regeln dazu aufgestellt unter welchen Voraussetzungen ein Lebensmittel als Bio bezeichnet werden darf. So dürfen maximal 6 Legehennen pro qm im Stall gehalten werden. Weiterhin stehen jeder Henne 18 cm Sitzstangenfläche zu. Des Weiteren müssen die Tiere auch genügend Auslauf im Freien haben. Das bedeutet, dass nicht mehr als vier Tiere pro qm im Freien gehalten werden dürfen (vgl. Anhang III zur Verordnung (EG) Nr. 889/2008). Darüber hinaus liegt die Höchstgrenze der zulässigen Tierhaltung bei 230 Legehennen pro Hektar (vgl. Anlage IV zur Verordnung (EG) Nr. 889/2008). Zudem sind die spezifischen Unterbringungsvorschriften und Haltungspraktiken gemäß Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie die allgemeine Vorschrift des Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 889/2008 zu beachten. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen darf ein Hühnerei als Bio-Ei gekennzeichnet werden (vgl. Art. 23 Verordnung (EG) Nr. 834/2007).
Welche Folgen hat ein Missbrauch der Bio-Kennzeichnung?
Trägt ein Lebensmittel zu Unrecht die Bio-Kennzeichnung, ist der Hersteller verpflichtet dieses wieder zu entfernen (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2010, Az. 20 B 327/10 und 20 B 514/10).
Darüber hinaus kann sich der Hersteller strafbar machen. So haben einige Staatsanwaltschaften in den Bundesländern wegen des Missbrauchs der Öko-Kennzeichnung ein Strafverfahren eröffnet. Es kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs (§ 263 StGB) in Betracht. Denn immerhin geben die Verbraucher aufgrund des Bio-Siegels mehr Geld aus, als für ein vergleichbares Produkt ohne Bio-Kennzeichnung. Es liegt eine Täuschung vor, die eine Vermögensschädigung nach sich zieht. Außerdem kann sich der Lebensmittelproduzent wegen in Verkehr bringen von Lebensmitteln unter einer irreführenden Bezeichnung (§§ 59 Abs. 1 Nr. 7, 11 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs – LFGB) und wegen Verstoßes gegen Art. 23 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (§ 12 Öko-Landbaugesetz -ÖLG) strafbar machen.