Weihnachtsgeld: Darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld bei Krankheit des Arbeitnehmers kürzen?
Der Arbeitgeber kann sich dazu entscheiden seinen Arbeitnehmern alljährlich ein Weihnachtsgeld zu zahlen. Kommt er dieser freiwilligen Zahlung nach, steht den Arbeitnehmern mehr Geld für ihre Weihnachtseinkäufe zu. Doch als Arbeitnehmer sollte man besser nicht krank werden. Denn einige Arbeitgeber kommen auf die Idee, das Weihnachtsgeld entsprechend der Krankheitstage zu kürzen. Doch ist dies überhaupt zulässig?
Darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld bei Krankheit des Arbeitnehmers kürzen?
Die Gerichte haben hinsichtlich dieser Frage durchaus unterschiedlich entschieden.
So hat das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. in einem Fall aus dem Jahr 1999 entschieden, dass der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht einfach kürzen könne, wenn der Arbeitnehmer erkrankt. Denn dies würde auf eine Bestrafung des Arbeitnehmers wegen der Krankheit hinauslaufen. In dem Fall machte der Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgelds vom Erreichen eines bestimmten Mindestumsatzes abhängig. Dieses Umsatzziel erreichte der Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung jedoch nicht, woraufhin der Arbeitnehmer ihm kein Weihnachtsgeld auszahlte. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.08.1999, Az. 7 Ca 1743/99).
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vertrat dagegen im Jahr 2010 die Ansicht, dass der Arbeitgeber durchaus das Recht habe, das Weihnachtsgeld entsprechend der Krankheitstage zu kürzen. In dem Fall war eine Arbeitnehmerin über einen Zeitraum von sechs Monaten krank. Dies führte dazu, dass der Arbeitgeber die Höhe des Weihnachtsgelds entsprechend anpasste (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2010, Az. 6 Sa 723/09).
In einem anderen Fall aus dem Jahr 2010 stellte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz darauf ab, ob zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine einvernehmliche Übereinkunft über die Freiwilligkeit der Zahlung des Weihnachtsgeldes besteht. Sei dies der Fall, könne der Arbeitgeber frei über das Ob und die Höhe der Zahlung entscheiden. War daher eine Arbeitnehmerin krankheitsbedingt für 89 Tage arbeitsunfähig, so wie in dem zugrunde liegenden Fall, dürfe der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld ganz streichen (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2011, Az. 10 Sa 495/10).