Welche Folgen hat eine nicht erfolgte Wohnungsrückgabe?
Ist das Mietverhältnis über eine Wohnung beendet, muss der Mieter mitsamt seinen Einrichtungsgegenständen die Wohnung verlassen. In welcher Form dies zu geschehen hat, könne Sie hier nachlesen: Wohnungsübergabe: Wie muss eine Wohnung zurückgegeben werden?
Doch welche Folgen hat es, wenn der Mieter die Wohnung nicht oder nicht ordnungsgemäß zurückgibt und dem Vermieter diese somit vorenthält?
Welche Folgen hat eine nicht erfolgte Wohnungsrückgabe?
Eine nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgte Wohnungsrückgabe kann mehrere Folgen haben. Dazu zählt etwa:
Zahlung einer Entschädigung
Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Entschädigung verlangen. Geregelt ist dies in § 546a Abs. 1 BGB. Als Nutzungsentschädigung kann der Vermieter entweder die vereinbarte Miete oder die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen.
Vereinbarte Miete
Als Mindestentschädigung kann der Vermieter zunächst die vereinbarte Miete verlangen. Es handelt sich dabei um den Mietzins, der zurzeit des Mietvertragsendes galt. Dazu gehören auch die Betriebskostenvorauszahlungen. War die Miete zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses wegen eines Mietmangels gemindert, so gilt die geminderte Miete als vereinbarte Miete. Wird der Mangel jedoch während der Zeit des Vorenthaltens behoben, so ist wieder die ursprüngliche Miete maßgeblich. Ist dagegen erst nach Mietvertragsende die Wohnung mit einem Mangel behaftet, ist eine Mietminderung ausgeschlossen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.05.2015, Az. XII ZR 66/13).
Ortsübliche Vergleichsmiete
Der Vermieter ist zudem berechtigt, anstatt der vereinbarten Miete, die ortsübliche Vergleichsmiete als Entschädigung zu fordern, wenn diese höher ist. Die ortsübliche Vergleichsmiete berechnet sich in Anlehnung an § 558 Abs. 2 BGB anhand der Miete, die in der Gemeinde für Räume vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage üblicherweise gezahlt wird.
Zahlung von Schadensersatz
Grundsätzlich darf der Vermieter gemäß § 546a Abs. 2 BGB neben der Nutzungsentschädigung auch Schadensersatz verlangen, wenn ihm ein Schaden durch das Vorenthalten der Mietsache entstanden ist. Als Beispiel kommt der entgangene Gewinn aus einer Weitervermietung in Betracht. Handelt es sich aber bei der Mietsache um eine Wohnung, sind die Einschränkungen des § 571 BGB zu beachten:
Verschulden des Mieters an verspäteter Rückgabe
Nach § 571 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht ein Schadensersatzanspruch nur, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Mieter muss also schuldhaft die Wohnungsrückgabe unterlassen.
Billigkeit des Schadensersatzes
Nach § 571 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ein Schaden nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt dann nicht, wenn das Mietverhältnis durch eine Kündigung des Mieters beendet wurde (§ 571 Abs. 1 Satz 3 BGB). Denn in diesem Fall hat der Mieter das Risiko einer rechtzeitigen Rückgabe übernommen.
Ausschluss des Schadensersatzanspruchs während Räumungsfrist
Nach § 571 Abs. 2 BGB ist der Mieter für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf einer ihm vom Gericht gewährten Räumungsfrist nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt aber nur für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Rückgabe, nicht dagegen für Schadenersatzansprüche aufgrund eines anderweitigen schuldhaften Verhaltens des Mieters, beispielsweise wegen Beschädigungen der Mietsache. Auch der Anspruch auf Nutzungsentschädigung wird nicht ausgeschlossen.
Räumungsklage
Zudem droht dem Mieter eine Räumungsklage, sollte er die Wohnung nicht herausgeben. Die Räumungsklage ist erforderlich, da der Vermieter sich gegen den Willen des Mieters nicht den Besitz an der Wohnung verschaffen darf. Wendet der Vermieter Gewalt oder andere Mittel an, liegt eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB vor, die den Mieter zur Selbsthilfe nach § 859 BGB berechtigt.
Herausgabe gezogener Nutzung
Ist die Räumungsklage rechtshängig, also dem Mieter zugestellt worden, besteht für den Vermieter gemäß § 987 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 292 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen. Dazu gehören etwa die durch eine Untervermietung erzielten Mieteinnahmen des Mieters.