Welche Rechte hat ein Flugreisender bei Verlust seines Gepäcks?
Für einen Flugreisenden kann es nichts ärgerlicheres geben, als wenn das Gepäck während des Fluges verlorengeht. Welche Rechte stehen ihm daher in einem solchen Fall zu?
Welche Rechte hat ein Flugreisender bei Verlust seines Gepäcks?
Welche Rechte einem Flugreisenden bei Verlust seines Gepäcks zustehen richtet sich zunächst danach, ob er als Pauschaltourist oder Individualreisender unterwegs ist.
Pauschalreisender
Als Pauschalreisender kann man sich im Falle des Verlustes von Gepäck an seinen Reiseveranstalter halten. Geht das Gepäck nämlich während des Fluges verloren, wird es beschädigt oder kommt es verspätet an, so liegt ein Reisemangel vor. Dem Reisenden kann in diesem Fall einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 651f Abs. 1 BGB zustehen. Dabei ist jedoch das Montrealer Übereinkommen zu beachten. Dieses beschränkt die Höhe des Schadensersatzes auf ca. 1.250 EUR pro Reisenden. Der Höchstbetrag deckt sowohl den materiellen als auch den immateriellen Schaden ab (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.05.2010, Az. C-63/09). Die Haftungshöchstgrenze gilt jedoch dann nicht, wenn die Fluggesellschaft oder einer ihrer Mitarbeiter absichtlich oder leichtfertig den Schaden verursacht haben. Zudem muss der Reisende im Fall der Verspätung oder Beschädigung seines Gepäcks die Fluggesellschaft bzw. den Reiseveranstalter schriftlich informieren. Die Frist beträgt bei einer Beschädigung sieben Tage und bei einer Verspätung 21 Tage. Wird das Handgepäck beschädigt, besteht nur dann ein Schadenersatzanspruch, wenn die Beschädigung auf ein Verschulden beruht. Der Reiseveranstalter kann sich gemäß § 651h Abs. 2 BGB auf das Übereinkommen berufen.
Der Pauschalreisende kann aber zudem eine Reisepreisminderung nach § 651d BGB und ein Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreude nach § 651f Abs. 2 BGB geltend machen, sollte sein Gepäck verloren gehen, beschädigt werden oder verspätet ankommen. In diesem Fall kommt das Montrealer Übereinkommen nicht zur Anwendung.
Individualreisender
Ein Individualreisender kann nur unter den einschränkenden Vorschriften des Montrealer Übereinkommens ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Daher ist die Schadenersatzhöhe auf ca. 1.250 EUR pro Reisenden beschränkt. Der Höchstbetrag deckt sowohl den materiellen als auch den immateriellen Schaden ab (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.05.2010, Az. C-63/09). Die Haftungshöchstgrenze gilt jedoch dann nicht, wenn die Fluggesellschaft und einer ihrer Mitarbeiter absichtlich oder leichtfertig den Schaden verursacht haben. Zudem muss der Reisende im Fall der Verspätung oder Beschädigung seines Gepäcks die Fluggesellschaft schriftlich informieren. Die Frist beträgt bei einer Beschädigung sieben Tage und bei einer Verspätung 21 Tage. Die Fluggesellschaft haftet zudem nur für den Zeitraum, in dem das Gepäck in seiner Obhut ist. Wird das Handgepäck beschädigt, besteht nur dann ein Schadenersatzanspruch, wenn die Beschädigung auf ein Verschulden der Fluggesellschaft beruht.
Kann dem Flugreisenden ein Mitverschulden angelastet werden?
Wie in jedem Haftungsfall kann dem Flugreisenden gegebenenfalls ein Mitverschulden angelastet werden. So nahm das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ein Mitverschulden in Höhe von 75 % an, weil der Flugreisende den aus dem aufgegebenen Koffer entwendeten Schmuck nicht in seinem Handgepäck transportiert oder ihn zumindest deklariert hat (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.11.2013, Az. 16 U 98/13).
Lesen Sie zu diesem Thema auch folgende Rechtsfrage: Verspätetes oder verloren gegangenes Gepäck: Muss der Reiseveranstalter die Kosten für Ersatzeinkäufe übernehmen?