Welche Voraussetzungen sind für eine Heirat erforderlich?
Um den Bund der Ehe rechtlich verbindlich eingehen zu können, müssen einige Voraussetzungen vorliegen. Doch welche sind diese?
Welche Voraussetzungen sind für eine Heirat erforderlich?
Die Voraussetzungen, die für eine wirksame Eheschließung vorliegen müssen, lassen sich in drei Kategorien einteilen. Zunächst müssen bestimmte zwingende Voraussetzungen vorliegen, ohne die eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden kann. Daneben gibt es Voraussetzungen, die Vorliegen sollen, deren Nichtbeachtung zwar einer wirksamen Eheschließung nicht entgegenstehen, jedoch zu deren Aufhebbarkeit führen können. Schließlich gibt es eine Soll-Voraussetzung, deren Missachtung keinerlei Konsequenzen hat. Im Einzelnen gilt folgendes:
Zwingende Voraussetzungen einer Eheschließung
Die Voraussetzungen für eine Eheschließung, die zwingend vorliegen müssen, sind:
beiderseitige Erklärung des Ehewillens
Mitwirkung des Standesbeamten
Vollendung des 16. Lebensjahrs
Liegt einer der oben genannten Voraussetzungen nicht vor, liegt keine wirksame Ehe vor. Man spricht in diesem Fall von einer „Nichtehe“. Näheres können Sie hier nachlesen: Um was handelt es sich bei einer „Nichtehe“?
Soll-Voraussetzungen einer Eheschließung mit Konsequenzen bei Missachtung
Folgende Voraussetzungen sind zwar nicht zwingend für eine wirksame Eheschließung, deren Missachtung kann aber zu einer Eheaufhebung führen:
Volljährigkeit (§ 1303 BGB)
Um eine Ehe eingehen zu können, müssen die Eheleute volljährig sein. Kommt es dennoch zu einer Heirat, kann die Ehe aufgehoben werden, wenn einer der Ehegatten zwischen 16 und 17 Jahre alt ist (§ 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ist einer der Ehegatten unter 16 Jahre alt, kommt keine wirksame Ehe zustande.
Geschäftsfähigkeit (§ 1304 BGB)
Geht eine geschäftsunfähige Person (Bsp.: Kind unter sieben Jahren, geisteskranke Person) eine Ehe ein, so kann die Ehe nach § 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgehoben werden. Zudem kann in bestimmten Einzelfällen eine Ehegeschäftsfähigkeit bestehen, mit der Folge, dass die geschäftsunfähige Person wirksam eine Ehe eingehen kann, ohne dass sie aufhebbar ist (vgl. Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 07.07.2010, Az. 13 UF 55/09).
keine bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft (§ 1306 BGB)
Eine Ehe ist unzulässig, wenn einer der Ehegatten bereits verheiratet ist oder sich in einer ein¬getragenen Lebenspartnerschaft befindet. Die Ehe kann in diesem Fall nach § 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgehoben werden.
keine Verwandtschaft zwischen den Ehegatten (§ 1307 BGB)
Sind die Eheleute in gerader Linie verwandt oder sind sie vollblütige oder halbblütige Geschwister, ist eine Ehe nicht möglich. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Adoption erloschen ist. Die Ehe kann in diesem Fall nach § 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgehoben werden.
höchstpersönliche Erklärung des Ehewillens unter gleichzeitiger Anwesenheit der Ehegatten (§ 1311 Satz 1 BGB)
Die Ehe muss bei persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit der Eheleute eingegangen werden. Andernfalls ist sie aufhebbar (§ 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Erklärung des Ehewillens ohne Bedingung oder Zeitbestimmung (§ 1311 Satz 2 BGB)
Die Ehe darf nicht unter einer Bedingung oder Zeit¬bestimmung geschlossen werden. Andernfalls ist sie aufhebbar (§ 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
volles Bewusstsein der Ehegatten
Es dürfte selbsterklärend sein, dass im Zustand der Bewusstlosigkeit eine Eheschließung schwer möglich ist. Die Ehe kann jedenfalls in einem solchen Fall aufgehoben werden (§ 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Kenntnis von Eheschließung
Für die Eheschließung ist es erforderlich, dass die Ehegatten wissen, dass sie eine Ehe eingehen. Andernfalls ist die Eheschließung aufhebbar (§ 1314 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
keine Eheschließung aufgrund Täuschung eines Ehegatten
Die Ehe ist nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB aufhebbar, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung oder pflichtwidriges Verschweigen über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist.
keine Eheschließung aufgrund Drohung eines Ehegatten
Die Ehe ist nach § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB aufhebbar, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
Absicht zur Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft
Beabsichtigen die Eheleute nicht die Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft, ist die Ehe aufhebbar (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB). Gemeint sind damit die Fälle der Scheinehe.
Lesen Sie mehr zum Thema „Eheaufhebung“ folgenden Beitrag: Eheaufhebung: Kann eine Ehe aufgehoben werden?
Soll-Voraussetzung einer Eheschließung ohne Konsequenzen bei Missachtung
Die Ehe soll nicht zwischen Personen geschlossen werden, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Adoption begründet worden ist (§ 1308 BGB). Die Missachtung dieser Voraussetzung hat aber keinerlei Folgen. Die Ehe ist dennoch wirksam und kann nicht aufgehoben werden.
Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.
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