Welche rechtlichen Folgen kann das Befahren des Radwegs in falscher Richtung haben?
Leider gibt es immer wieder Radfahrende, die den Radweg in falscher Richtung benutzen. Wie sieht es eigentlich rechtlich aus, wenn sich Radfahrende nicht an das Rechtsfahrgebot halten?
In der Regel ist es für Radfahrer nicht erlaubt, einen Radweg in die entgegengesetzte Richtung zu nutzen. Geregelt ist dies in § 2 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Doch welche Folgen kann das Befahren des Radwegs in falscher Richtung haben?
Welche rechtlichen Folgen kann das Befahren des Radwegs in falscher Richtung haben?
Das Befahren eines Radwegs in falscher Richtung kann vor allem zwei Folgen haben. Zum einen stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Zum anderen kann eine Haftung für Unfallfolgen bestehen.
Ordnungswidrigkeit
Wird ein beschilderter Radweg in falscher Richtung befahren, kann dies eine Geldbuße in Höhe von 20 EUR nach sich ziehen. Kommt es zudem zu einer Gefährdung oder zu einem Unfall oder einer Sachbeschädigung erhöht sich das Bußgeld auf 25 EUR bzw. 30 EUR.
Missachtet der Radfahrer das Rechtsfahrgebot kann eine Geldbuße in Höhe von 15 EUR fällig werden. Kommt es zudem zu einer Behinderung, Gefährdung oder zu einem Unfall erhöht sich das Bußgeld auf 20 EUR, 25 EUR bzw. 30 EUR.
Die zivilrechtliche Haftung
Kommt aufgrund des Befahrens des Radwegs in falscher Richtung ein anderer Verkehrsteilnehmer zu Schaden, kann darüber hinaus eine zivilrechtliche Haftung auf Schadensersatz bestehen.
So musste eine Radfahrerin in einem Fall aus dem Jahr 2014 an einem anderen Radfahrer Schadensersatz leisten, weil sie den Radweg entgegen der Fahrtrichtung befuhr, dadurch vom anderen Radfahrer übersehen wurde und es zu einer Kollision kam. Jedoch musste sie nur für 1/3 der Unfallfolgen haften, da dem Radfahrer eine Vorfahrtsverletzung anzulasten war. Das Vorfahrtsrecht gelte auch für Radfahrer, die in falscher Richtung unterwegs sind (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.06.2014, Az. 26 U 60/13).
Unter welchen Voraussetzungen ist das Befahren des Radwegs in entgegengesetzter Richtung erlaubt?
Unter zwei Umständen kann das Befahren des Radwegs in entgegengesetzter Richtung erlaubt sein. Zum einen, wenn eine Benutzungspflicht für den Radweg in die jeweilige Richtung durch das Zeichen 237, 240, 241 angeordnet ist (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO). Zum anderen, wenn zwar die Benutzungspflicht für den linken Radweg nicht angeordnet ist, aber das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ vorhanden ist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 StVO).
Auch interessant:
- Dürfen zwei Fahrradfahrende auf der Straße nebeneinander fahren?
- Wer haftet, wenn ein E-Scooter umfällt und ein Auto beschädigt?
- Bußgeld, Punkte, Fahrerlaubnisentzug: Welche Alkoholgrenzen gelten auf dem E-Scooter?
- Darf die Polizei nach einem Verkehrsunfall das Handy beschlagnahmen?
- Wie stellt man eine Parkscheibe richtig ein?
- Verpassen Sie nicht das Neueste aus dem Recht auf www.recht-aktuell.de