Welcher Nachname kann nach der Scheidung gewählt werden?
Nach der Eheschließung wählen die Eheleute einen Ehenamen. Welche Optionen dabei möglich sind, können Sie hier nachlesen: Welche Nachnamen sind nach einer Heirat möglich? Doch was passiert mit dem Ehenamen nach der Ehescheidung? Nimmt jeder Ehegatte seinen ursprünglichen Familiennamen wieder an oder bleibt es bei dem Ehenamen? Welche Nachnamen können die geschiedenen Ehegatten also wählen?
Welcher Nachname kann nach der Scheidung gewählt werden?
Die Scheidung einer Ehe hat für den Nachnamen der Eheleute keine automatischen Folgen. Es bleibt zunächst bei den zum Scheidungszeitpunkt geführten Namen (§ 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB). Jedoch können die Eheleute aufgrund der Scheidung ihren Nachnamen ändern (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB). Folgende Optionen bestehen:
Weiterführung des Ehenamens
Bsp.: Die Eheleute wählten als gemeinsamen Familiennamen den Nachnamen des Ehemanns „Neu“. Die geschiedene Ehefrau kann diesen Ehenamen weiterführen.
Führung des Geburtsnamens
Bsp.: Der Geburtsname der Ehefrau lautet „Nagel“. Diesen kann sie nach der Scheidung als Familiennamen führen.
Führung eines aus einer früheren Ehe stammenden Nachnamens
Bsp.: Die Ehefrau war bereits verheiratet und trug dabei den Nachnamen ihres damaligen Ehemanns „Kopf“ als Ehenamen. Nach der Scheidung kann die Ehefrau diesen Namen als Familienname führen.
Bildung eines Doppel-Namens
Bsp.: Die geschiedene Ehefrau kann als Familienname „Nagel-Neu/“Neu-Nagel“ oder „Neu-Kopf“/“Kopf-Neu“ wählen.
Die Änderung des Familiennamens erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt. Die Rückkehr zum früheren Namen ist grundsätzlich unwiderruflich (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.08.2009, Az. 20 W 87/09).
Kann ein Ehegatte die Fortführung des Ehenamens verbieten?
Ein Ehegatte kann nach der Scheidung die Fortführung des Ehenamens durch den anderen Ehegatten nicht ohne weiteres verbieten. Eine gesetzliche Regelung dazu gibt es nicht. Jedoch ist es zulässig, Regelungen zur Namenführung nach der Scheidung durch einen Ehevertrag zu treffen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verzicht auf die Fortführung des Ehenamens nicht entlohnt wird (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2008, Az. XII ZR 185/05).
Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.
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