Advent20.12.2018

Wer haftet für Feuer­schäden durch einen in Brand geratenen Advents­kranz oder Weihnachts­baum?

Zu Weihnachten wird viel und gern geschmückt. Die richtige weihnachtliche Stimmung entsteht erst durch Kerzen, die am besten immer beaufsichtigt werden sollten, damit die Wohnung nicht in Brand aufgeht. Der Advents­kranz und der Weihnachts­baum bergen zur Weihnachts­zeit die größte Feuergefahr. Nicht selten kommt es durch die Verbindung von offenen Kerzen und trockenen Zweigen zu einem Feuer. Doch wer haftet für den Schaden? Die Haft­pflicht­versicherung oder man selbst?

Wer haftet für Advents­brände?

Für Schäden in der Wohnung kann grund­sätzlich die Haft­pflicht­versicherung aufkommen. Die Einstands­pflicht besteht kann jedoch beschränkt sein, wenn der Versicherte gemäß § 81 Abs. 2 VVG den Schadens­fall grob fahrlässig verursacht hat. Danach kann die Versicherung ihre Leistung entsprechend der Schwere des Vorwurfs kürzen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2006, Az. VIII ZR 67/06 und Landgericht Wuppertal, Urteil vom 05.04.1990, Az. 7 O 261/89). Diese Vorschrift entspricht der bis zum 1. Januar 2008 geltenden Vorschrift des § 61 VVG.
Nach der alten Fassung des § 61 VVG wurde die Versicherung von ihrer Einstands­pflicht sogar gänzlich befreit, wenn dem Versicheruns­nehmer ein grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden konnte. Wann dem Versicherungs­nehmer aber ein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann, ist nicht generell zu beantworten. Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Hier eine Auswahl an Urteilen, die eine grobe Fahrlässig­keit bejaht haben:

Aufgrund folgender Situationen wurde ein grob fahrlässiges Verhalten verneint:

Muss man sich des Erlöschens der Kerzen vergewissern?

Aber auch wenn man meint die Kerzen ausgeblasen zu haben, kann es zu einem Brand kommen. Denn nicht immer sind die Kerzen wirklich erloschen. Der Docht kann weiter glimmen, so dass ein Funkenflug die Zweige in Brand setzen kann. Vergewissert man sich beim Löschen der Kerzen nicht, ob der Docht vielleicht noch glimmt oder es zu einem Funkenflug kam, handelt man leicht fahrlässig. Eine grobe Fahrlässig­keit ist darin aber nicht zu sehen (vgl. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.09.1994, Az. 9 U 150/94). Das gleiche gilt, wenn der Versicherungs­nehmer eine Kerze übersieht und sie daher nicht ausbläst (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.1985, Az. IVa ZR 130/84 und Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.05.1984, Az. 20 U 320/83).

Kann ich Kerzen meines Advents­kranzes auch im Sommer anzünden?

Grund­sätzlich ist es erlaubt auch im Sommer – also 6 Monate nach Weihnachten – die Kerzen des Advents­gestecks anzuzünden. Dabei ist jedoch erforderlich, größtmög­liche Sorgfalt walten zu lassen. Denn inzwischen werden die Tannen­zweige so ausgetrocknet sein, dass eine hohe Brandgefahr besteht. Wer diese Sorgfalt außer Acht lässt, handelt grob fahrlässig (vgl. Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 17.01.2001, Az. 2 U 300/00). Das gilt übrigens bereits bei einem zwei Monate alten Advents­kranz (vgl. Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.12.1998, Az. 32 C 2597/98-40).

Quelle:refrago/rb
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4 Gedanken zu „Wer haftet für Feuer­schäden durch einen in Brand geratenen Advents­kranz oder Weihnachts­baum?

  • 18. Januar 2018 um 16:54 Uhr
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    die Haftpflichtversicherung zahlt bei der eigenen Wohnung gar nicht – wenn dann die Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung

    Antwort
  • 2. Januar 2017 um 8:46 Uhr
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    Die meisten Versicherungsunternehmen haben bei Hausrat-Haftpflicht- und Wohngebäudeversicherungen die grobe Fahrlässigkeit gegen geringen Beitragsaufschlag ausgeschlossen, so daß man dann auf der sicheren Seite steht, also seine Verträge überprüfen.

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  • 22. Dezember 2016 um 7:15 Uhr
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    Wow, aber hier hat der Verfasser was total missverstanden!

    Die Haftpflichtvers. muß nur (!) darum nicht zahlen, weil der Schädiger/Mieter nicht haftet! (Mietvertrag, Regressverzicht).

    Antwort
  • 23. Dezember 2014 um 9:13 Uhr
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    Bitte genau den Text des Urteils beachten. Hier wird ein wenig Gebäude-Feuer-Versicherung und Regressansprüche durcheinander gebracht.
    Natürlich hätte eine Haftpflichtversicherung für grobe Fahrlässigkeit zahlen müssen, dafür ist sie ja da.

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