Beerdigung15.08.2016

Wer muss die Beerdigungs­kosten eines Verstorbenen tragen?

Verstirbt eine Person muss diese innerhalb einer bestimmten in den jeweiligen Bestattungs­gesetzen der Bundes­länder geregelten Frist beerdigt werden. Doch wer muss für die Bestattungs­kosten aufkommen?

Wer muss die Beerdigungs­kosten eines Verstorbenen tragen?

Die Frage nach der Kosten­tragungs­pflicht für eine Beerdigung ist nicht ganz einfach zu beantworten. Es ist zwischen der zivilrechtlichen und der öffentlich-rechtlichen Kosten­tragungs­pflicht zu unter­scheiden.

  • zivil­rechtliche Kosten­tragungs­pflicht

    Zivil­rechtlich ist gemäß § 1968 BGB zunächst der Erbe des Verstorbenen heranzuziehen. Ist dies nicht möglich, muss gemäß § 1651 Abs. 2 BGB der gegenüber dem Verstorbenen Unterhalts­pflichtige für die Bestattungs­kosten aufkommen. Zudem ist es möglich, dass eine Kosten­tragungs­pflicht aufgrund vertraglicher Vereinbarung besteht.

  • öffentlich-rechtliche Kosten­tragungs­pflicht

    Daneben besteht aber ebenfalls die öffentlich-rechtliche Kosten­tragungs­pflicht. Nach den Bestattungs­gesetzen der Länder sind die nächsten Angehörigen verpflichtet, die Beerdigung des Verstorbenen zu organisieren. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so hat die zuständige Behörde selbst die Bestattung zu veranlassen. Die dadurch entstandenen Kosten kann die Behörde von dem öffentlich-rechtlichen Bestattungs­pflichtigen ersetzt verlangen (Bsp.: § 16 Abs. 3 des Berliner Bestattungs­gesetzes). Dieser ist nicht zwingend identisch mit demjenigen, der Zivil­rechtlich für die Beerdigungs­kosten aufkommen muss. Denn die Bestattungs­pflicht ist unabhängig von der Erben­stellung oder von Unterhalts­verpflichtungen. Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, ist damit nicht identisch mit der zivilrechtlichen Pflicht, die Beerdigungs­kosten zu tragen. Ist ein nächster Angehöriger öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen worden, obwohl er weder Erbe noch Unterhalts­pflichtig gegenüber dem Verstorbenen war, so können ihm zivil­rechtliche Erstattungs­ansprüche zustehen. Ist dies nicht der Fall, steht dem nächsten Angehörigen nach § 74 SGB XII ein Anspruch auf Kosten­übernahme durch den Sozialhilfe­träger zu, wenn für ihn eine Kosten­tragung unzumutbar ist. Die Un­zumutbarkeit kann auf wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen beruhen.

Kann die Pflicht zur Tragung der Bestattungs­kosten auch entfallen?

Unter bestimmten Umständen kann die öffentlich-rechtliche Bestattungs- und somit auch Kosten­tragungs­pflicht entfallen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Heran­ziehung des Bestattungs­pflichtigen zu den Bestattungs­kosten eine unbillige Härte darstellt. Dies kann etwa dann angenommen werden, wenn dem Verstorbenen ein schweres vor­werfbares Fehl­verhalten gegen den Bestattungs­pflichtigen zur Last gelegt werden kann. Dies wurde in folgenden Fällen bejaht:

Nicht ausreichend sind fehlende familiäre Beziehungen zum Verstorbenen. Nach Ansicht des Ober­verwaltungs­gerichts Schleswig-Holstein führe der bloße Umstand, dass sich Familien­mitglieder räumlich und emotional voneinander entfernt haben und die traditionellen familiären Beziehungen nicht mehr unterhalten, nicht zur Anerkennung einer besonderen Härte. Unerheblich sei auch, ob sich der Verstorbene um sein Kind gekümmert habe oder nicht (Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil from 27.04.2015, Fn. 2 LB 27/14).

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2 Gedanken zu „Wer muss die Beerdigungs­kosten eines Verstorbenen tragen?

  • 4. April 2017 um 17:13 Uhr
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    Sehr geehrte Damen und Herren,
    vor einer Woche ist leider meine Tante gestorben. Sie war nicht
    verheiratet und hatte auch keine Kinder. Jetzt soll ich als Nichte für die Urnenbeisetzung aufkommen.
    Ist das rechtens, oder müsste eigentlich das Sozialamt dafür
    einspringen.

    Antwort
  • 1. September 2016 um 8:08 Uhr
    Permalink

    Nicht sehr hilfreich. Viel Gequatsche, wenig verwertbare Informationen. Im Gesetz kann ich selbst nachlesen.

    Antwort

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