Wie viele Nachbesserungswünsche hat man bei einem Werkvertrag?
Bau- und Sanierungsarbeiten, Reparaturarbeiten, Schneiderarbeiten, Herstellung einer Auftrags-Software, Taxifahrt: Die rechtliche Grundlage für all diese Leistungen ist der Werkvertrag. Dieser ist somit ein in vielen Lebensbereichen präsenter Vertragstyp. Doch was ist, wenn das Werk nicht vertragsgemäß erstellt wurde und Mängel aufweist – etwa wenn das erbaute Haus an manchen Stellen nicht der Vereinbarung bei Vertragsschluss entspricht, oder sich der Taxifahrer bei der Taxifahrt verfahren hat und den Fahrgast zur falschen Adresse gefahren hat? Wie oft kann oder muss man die Nachbesserung der vereinbarten Leistung (des vereinbarten Werks) verlangen, und ab welchem Punkt kann man die weitere Nachbesserung durch den Werkunternehmer ablehnen und den Mangel selbst auf Kosten des Unternehmers beheben, vom Werkvertrag zurücktreten oder den Werklohn mindern?
Sachmangel am bestellten Werk
Der Werkunternehmer ist dem Besteller zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Dieses muss er dem Besteller gemäß § 633 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) frei von Sachmängeln verschaffen. Das Werk ist dann frei von Sachmängeln, wenn es bei Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat oder, wenn keine Beschaffenheit vereinbart wurde, „sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann“ (§ 633 Absatz 2 BGB). Liegt hingegen ein Mangel vor, kann der Besteller die ihm zustehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen (www.juraforum.de). Allen voran ist das die Nacherfüllung (Nachbesserung). Doch wie viele Nacherfüllungswünsche stehen dem Besteller zu – oder, anders gefragt: Wie viele Nacherfüllungsversuche kann oder muss der Werkunternehmer durchführen?
Die Anzahl der Nachbesserungsversuche: Eine Sache des Einzelfalls
Anders als im deutschen Kaufrecht, das dem Verkäufer nur zwei Nachbesserungsversuche einräumt und danach die Nachbesserung als fehlgeschlagen gelten lässt, ist die Zahl der Nachbesserungsversuche, die der Besteller von dem Unternehmer verlangen muss, bevor er andere Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen kann, im Werkvertragsrecht nicht gesetzlich bestimmt. Gemäß einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.02.2013 (Az. 21 U 86/12) hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, wann eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Danach kann es im Einzelfall vorkommen, dass auch nach mehreren Nachbesserungsversuchen noch nicht von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung gesprochen werden kann. Denn die Bestimmungen des Kaufrechts sind hinsichtlich der Anzahl der Nacherfüllungen nicht auf das Werkvertragsrecht anwendbar.
Die Beurteilung nach dem konkreten Einzelfall bedeutet auf der anderen Seite, dass je nach Fallgestaltung auch bereits ein einziger erfolgloser Nacherfüllungsversuch ausreichen kann, um die Nacherfüllung als fehlgeschlagen zu betrachten. Entscheidend ist dabei, dass der Besteller dem Unternehmer eine Frist zur Nachbesserung setzt. Stellt sich bei Ablauf der Frist heraus, dass die Nacherfüllung nicht erreicht wurde, der Mangel also fortbesteht, so gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Ist das Fehlschlagen der Nacherfüllung bereits vor Fristablauf sicher erkennbar, braucht der Besteller das Verstreichen der Frist nicht mehr abzuwarten.
Fehlschlagen der Nacherfüllung
Erst wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist, kann der Besteller die weiteren Schritte im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung einleiten. Die genaue Bestimmung, wann die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, ist deshalb von großer Bedeutung für den Besteller. Ansonsten kann er im schlimmsten Fall auf seinen Kosten, die ihm bei Selbstvornahme, Minderung oder Rücktritt vom Werkvertrag entstehen, sitzen bleiben – bei gleichzeitigem Anspruch des Unternehmers auf Bezahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.
Wahlrecht des Unternehmers: Nacherfüllung oder Herstellung neuen Werks
Dabei hat der Besteller bei Vorliegen eines Mangels noch nicht einmal die Wahl unter verschiedenen Gewährleistungsrechten. Als erstes muss er grundsätzlich Nacherfüllung verlangen. Denn gemäß § 635 BGB steht das Wahlrecht, ob der Mangel beseitigt (Nacherfüllung) oder ein neues Werk hergestellt wird, allein dem Werkunternehmer zu.
Besteller muss unter Umständen mehrfach Nachbesserung verlangen
Um zum Beispiel der Taxifahrt zurückzukommen: Wenn der Taxifahrer den Fahrgast an eine falsche Adresse gefahren hat, kann dieser auf die Weiterfahrt bestehen, bis das ursprünglich vereinbarte Ziel erreicht ist. Im Fall der Anfertigung eines Maßanzugs in einer Schneiderei kann der Kunde die Nachbesserung verlangen, wenn der Anzug nicht richtig passt. In einem solchen Fall muss der Kunde in aller Regel auch mehrere Nachbesserungsversuche des Schneiders hinnehmen, bevor von einem Fehlschlag der Nachbesserung gesprochen werden kann. Dass ein Maßanzug nicht auf Anhieb sitzt, sondern diverse Nachbesserungen erforderlich sind, ist nun einmal der Normalfall dieses Handwerks.
Auch beim Hausbau reicht das einmalige Setzen einer Nachbesserungsfrist kaum aus, um bei Verstreichen dieser Frist von einer fehlgeschlagenen Nachbesserung zu sprechen. Angesichts der Komplexität von Bauvorhaben kommt kaum ein Werk ohne Nachbesserungen aus. Allerdings hängt auch hier die Anzahl der dem Unternehmer einzuräumenden Nachbesserungsversuche vom Einzelfall, d.h. der Art und dem Ausmaß des Mangels ab.
Weitere Gewährleistungsrechte des Bestellers
Wenn die Nachbesserungsversuche des Unternehmers fehlgeschlagen sind, kann der Käufer die ihm zustehenden übrigen Gewährleistungsrechte gemäß § 634 BGB geltend machen. Dies ist zum einen die Selbstvornahme. Der Besteller kann den Mangel selbst beheben bzw. durch ein anderes Unternehmen beheben lassen und die dazu erforderlichen Aufwendungen von dem ursprünglichen Werkunternehmer ersetzt verlangen. Er kann ferner unter bestimmten Voraussetzungen vom gesamten Vertrag zurücktreten, die vereinbarte Vergütung mindern oder Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Keinen Anspruch auf Durchsetzung seines Nachbesserungswunsches hat der Besteller allerdings, wenn die Nachbesserung objektiv unmöglich oder dem Unternehmer nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In diesem Fall kann dieser die Nacherfüllung verweigern (§ 635 Absatz 3 BGB). Ansonsten bleibt es dabei: Bei Mängeln am bestellten Werk muss der Unternehmer nachbessern. Die dafür erforderlichen Aufwendungen wie Transport-, Arbeits- und Materialkosten muss der Unternehmer tragen.
Wie sieht es denn bei Arbeiten direkt am Körper des Bestellers aus? Z.B. Tattoos, Piercings, Schönheits-Operationen.
Steht dem Unternehmer hier auch das Recht zu, bei Mängeln am Werk nachzubessern?
Vielen Dank vorab.
Der Artikel enthält zum einen 1 Falschaussage und zum anderen ist er teilweise lückenhaft.
Falls Interesse besteht, dies näher auszuführen, bitte antworten.