Wintersport: Welche Versicherung zahlt beim Skiunfall?
Sobald der erste Schnee fällt, ist es für viele wieder soweit: Die Ski- und Snowboardsaison beginnt. Jährlich passieren auf der Piste zehntausende Unfälle. Allein in der Saison 2017/18 verletzten sich 42.000 bis 44.000 deutsche Wintersportler. Insbesondere Kollisionen zweier oder mehrerer Skifahrer können zu schweren Verletzungen führen. Die Württembergische Versicherung erklärt, wer eigentlich im Schadenfall zahlt?
Passiert ein Ski- oder Snowboardunfall gilt zunächst einmal zu klären, wer die Hauptschuld daran trägt. Das kann der Sportler selbst sein, etwa wenn er zu schnell oder außerhalb der markierten Gebiete gefahren ist. Bei geliehenen Skiern kann auch dem Verleiher eine Schuld zukommen, zum Beispiel wenn sich die Bindung zu früh gelöst hat oder nicht richtig eingestellt wurde. Daneben kann das Skigebiet schuldig sein, denn es ist dazu verpflichtet, die Pisten ausreichend abzusichern und zu kennzeichnen. Erfolgt dies nicht oder unzureichend, so muss der Betreiber sich für mögliche Schäden verantworten.
FIS-Regeln als verbindliche Verhaltensvorschriften
Bei Unfällen mit zwei oder mehr Wintersportler sind die FIS-Regeln des internationalen Skiverbands der wichtigste Maßstab, um die Schuld zu klären. Die insgesamt zehn Regeln sind verbindliche Verhaltensvorschriften, an die sich Pistenbesucher jeden Alters zu halten haben. Wer sie nicht beachtet, haftet automatisch für die Unfallfolgen. Zu den wichtigsten Regeln zählen:
- Alle Pistenbesucher sind dazu verpflichtet, auf andere Sportler Rücksicht zu nehmen.
- Jeder muss so fahren, dass die vor einem fahrenden Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet werden.
- Wer in eine Abfahrt einfahren oder nach einem Halt wieder anfahren möchte, muss sich zuvor nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr tun kann.
- Jeder muss seine Geschwindigkeit und Fahrweise seinem Können sowie an Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnisse und Verkehrsdichte anpassen.
- Ein Aufenthalt an engen oder unübersichtlichen Stellen der Piste sollte vermieden werden.
Ausführlich zu den FIS Regeln die refrago Rechtsfrage: FIS-Regeln auf der Skipiste: Was sind die FIS-Regeln?
Eine zusätzliche Krankenversicherung als Schutz im Ausland
Ist die Schuldfrage geklärt, so greifen je nach Fall unterschiedliche Versicherungen. Ein Unfall, in den nur eine Person verwickelt ist, wird in der Regel von der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt. Für den Skiurlaub außerhalb Deutschlands sollte jedoch eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden. Denn die gesetzliche Krankenkasse zahlt lediglich die Behandlungskosten nach deutschem Tarif – diese sind im Ausland jedoch meist höher. Außerdem erstattet sie weder die Bergrettung noch den Krankenrücktransport. Letzteres übernimmt ebenfalls die Auslandskrankenversicherung. Die Bergungskosten hingegen deckt meist die private Unfallversicherung ab. Diese greift auch dann, wenn eine Verletzung dauerhafte Schäden nach sich zieht.
Für den Fall, dass man selbst Schuld an der Verletzung eines anderen Skifahrers hat, greift die private Haftpflichtversicherung. Diese übernimmt unter anderem Schmerzensgeld, Schadenersatz, Heilbehandlungs- und Rücktransportkosten sowie die Verletztenrente – auch bei Unfällen im Ausland.
Haftung für Verlust oder der Beschädigung von geliehener Ski- oder Snowboardausrüstung
Auch beim Verlust oder der Beschädigung von geliehener Ski- oder Snowboardausrüstung haftet meist der Mieter. Die Abdeckung dieser Risiken wird von sogenannten Skiversicherungen getragen, die in der Regel auch für Transportkosten, Personen- sowie Haftpflichtschäden aufkommen. Diese empfehlen sich auch für die Absicherung der eigenen Ausrüstung. Eine Alternative ist eine Deckungserweiterung der Haftpflichtversicherung. Außerdem haben einige Ausleihstationen Sachversicherungen abgeschlossen, die bei Verlust oder Beschädigung zahlen. Da es hier jedoch keine allgemeinen Bestimmungen gibt, lohnt sich ein Blick auf die Geschäftsbedingungen des Skiverleihs.