Zu langsames DSL: Berechtigt die Nichteinhaltung der vertraglich versprochenen DSL-Bandbreite zur Kündigung des DSL-Vertrags?
Die Anbieter von DSL-Anschlüssen werben gern mit hohen Geschwindigkeiten. In der heutigen Zeit ist dies auch ein entscheidendes Kriterium für die Wahl eines Anbieters. Doch was ist, wenn der Anbieter die vertraglich versprochene Bandbreite nicht einhalten kann? Ist der Kunde dann berechtigt den DSL-Vertrag zu kündigen?
Berechtigt die Nichteinhaltung der vertraglich versprochenen DSL-Bandbreite die Kündigung des DSL-Vertrags?
Kann ein DSL-Anbieter seine vertraglich versprochene Bandbreite nicht zur Verfügung stellen, stehe dem DSL-Kunden nach Auffassung des Amtsgerichts Fürth ein Sonderkündigungsrecht zu. In diesem Zusammenhang sei die Klausel in den AGB unbeachtlich, so das Gericht, wonach der Anbieter nur eine am jeweiligen Ort maximal zur Verfügung stehende Bandbreite schulde. Eine solche Klausel benachteilige den Kunden unangemessen und sei daher unwirksam. Denn der Kunde sei gezwungen für eine Bandbreite zu zahlen, die tatsächlich nicht zur Verfügung steht (Amtsgericht Fürth, Urteil vom 07.05.2009, Az. 340 C 3088/08).
Eine Klausel die lediglich eine Geschwindigkeit von „bis zu“ verspricht sei nach Ansicht des Amtsgerichts München ebenfalls unbeachtlich. Wird dauerhaft eine Leistung von nur 30 % erreicht, sei ein Kunde trotz einer „bis zu“-Klausel berechtigt, den DSL-Vertrag zu kündigen (Amtsgericht München, Urteil vom 07.11.2014, Az. 223 C 20760/14).
Dem DSL-Kunden kann unter Umständen darüber hinaus ein Schadenersatzanspruch zustehen. Hat er nämlich den DSL-Vertrag gekündigt und bei einem anderen Anbieter einen neuen Vertrag abgeschlossen, kann der Kunde die fällige Einrichtungsgebühr als Schaden gegenüber seinem alten DSL-Anbieter geltend machen (Amtsgericht Montabaur, Urteil vom 04.08.2008, Az. 15 C 268/08).