Urlaub in bares Geld umwandeln28.06.2024

Urlaub auszahlen lassen - wann kann ich mir den Urlaubsanspruch auszahlen lassen?Zur Frage, unter welchen Vorraussetzungen sich Arbeitnehmende den Urlaub auszahlen lassen können

Arbeitnehmende, die keine Zeit für Urlaub haben oder ihren Erholungsurlaub aus sonstigen Gründen nicht nehmen wollen oder können, fragen sich, unter welchen Voraussetzungen sie sich den Urlaub vom Arbeitgebenden auszahlen lassen können. Wie sieht es rechtlich aus, mit dem "Urlaub auszahlen lassen"?

Sich den Urlaub auszahlen lassen, ist nur sehr eingeschränkt möglich. Urlaub soll der Erholung dienen, nicht als zusätzliche Einkommensquelle. Daher muss der Urlaub grundsätzlich genommen werden und darf nicht durch eine Geldzahlung ersetzt werden. Etwas anderes gilt eigentlich nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Resturlaub nicht mehr genommen werden kann.

Urlaub auszahlen lassen – die gesetzliche Möglichkeit der Urlaubsauszahlung

Erst wenn Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gänzlich oder zumindest teilweise nicht mehr gewährt bzw. genommen werden kann, ist der Resturlaub nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – in Geld – abzugelten. Im vorgenannten Gesetz heißt es wörtlich: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten„.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben also grundsätzlich kein Wahlrecht, ob Urlaub genommen oder ausgezahlt wird.

Geldzahlung beseitigt nicht den Urlaubsanspruch

Verabredet der Arbeitgeber dennoch bei einem fortdauernden Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer, anstelle der Gewährung von Urlaub eine Geldzahlung zu leisten, erlischt dadurch nicht ohne weiteres der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Der Urlaubsanspruch besteht dann trotz der Geldzahlung fort und könnte daher eingefordert und letztendlich eingeklagt werden. Der Urlaubsanspruch soll also nicht einfach „abgekauft“ werden können.

Übertragung ins Folgejahr und Verfall des Urlaubsanspruchs

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind vielmehr gehalten, den Arbeitseinsatz und die Urlaubszeiträume so abzustimmen, dass der Urlaubsanspruch möglichst im Kalenderjahr, in dem er entsteht, auch genommen werden kann. Kann der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht im Kalenderjahr genommen oder gewährt werden, darf der Resturlaubsanspruch ins nächste Kalenderjahr übertragen werden, muss aber im 1. Quartal genommen werden.

Wird der Urlaub auch im Übertragungszeitraum, also zwischen dem 1.1. und 31.3. des Folgejahres, nicht genommen, so verfällt er ersatzlos (siehe dazu im Detail: Was passiert, wenn ich als Arbeitnehmer meinen Resturlaub nicht bis Ende März nehmen kann?)

Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers

Allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt hat. Er muss den Arbeitnehmer nämlich vor dem Verfallen des Urlaubsanspruches darauf aufmerksam machen, dass die Gefahr des Verfalls des Urlaubes besteht. Kommt der Arbeitgeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so besteht der Urlaubsanspruch weiter fort (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. September 2020 – 9 AZR 266/20 (A) –).

Verwirkung des Urlaubsanspruchs bei langer Krankheit

Ähnlich ist es, wenn der Arbeitnehmer lange krank ist. Kann wegen langer anhaltender Krankheit der Urlaub nicht genommen werden, verfällt der Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmenden über diesen Zeitraum hinaus ununterbrochen andauert. Aber auch in solch einem Fall muss der Arbeitgeber auf den Verfall hinweisen, da ansonsten der Urlaubsanspruch fortbesteht.

Kehrt der Arbeitnehmer nach Ende der Krankheit wieder in den Betrieb zurück und besteht das Arbeitsverhältnis fort, so kann er den noch nicht verfallenen Resturlaub nehmen. Sollte das Arbeitsverhältnis aber während der Krankheit beendet worden sein, muss der nicht verfallene Resturlaub ausgezahlt werden.

Urlaub auszahlen lassen – die Auszahlung des Urlaubsanspruchs an Erben

Eine weitere, wenn auch traurige, Möglichkeit der Urlaubsauszahlung besteht, wenn der Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses verstirbt. Da Urlaubsansprüche vererbbar sind, können die Erben des Arbeitnehmers die Abgeltung des nicht genommenen Resturlaubes verlangen.

Urlaub auszahlen lassen – vertragliche Möglichkeiten der Auszahlung des Urlaubsanspruchs

Neben gesetzlichen Regelungen können, bedingt, auch vertragliche Vereinbarungen Urlaubsabgeltung regeln. Zwar kann nicht vereinbart werden, dass der Urlaub grundsätzlich mit Geld abgegolten werden darf. Allerdings kann man durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festlegen, dass Urlaub, der nach Ende des oben beschriebenen Übertragungszeitraumes ersatzlos verfallen würde, in Geld abgegolten werden kann.

Abgeltung für Zusatzurlaub kann vertraglich ausgeschlossen werden

Wenn Urlaub tatsächlich auszuzahlen ist, wird grundsätzlich der erworbene, gesetzliche Urlaubsanspruch in Geld abgegolten. Ist ein arbeitsvertraglicher Zusatzurlaub vereinbart, kann die Abgeltung dieses Zusatzurlaubs aber vertraglich ausgeschlossen oder gar das Erlöschen des zusätzlichen Anspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Beim Zusatzurlaub sind die Arbeitsvertragsparteien nicht an die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes gebunden (vgl. LAG Nürnberg Urt. v. 02.03.2021 – 7 Sa 347/20). Ohne eine arbeitsvertragliche Vereinbarung muss aber auch der Zusatzurlaub abgegolten werden.

Fazit

Die Abgeltung von Urlaub erfolgt also hauptsächlich im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

(Weitere Informationen rund um den Urlaubsanspruch können Sie auch unter https://www.ihr-arbeitsrecht.de/urlaubsanspruch lesen.)

 

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