Werktag29.01.2019

Halteverbot „werktags von 7-14 Uhr“: Gilt das Halteverbot auch am Samstag, weil der Samstag als Werktag anzusehen ist?

Auf deutschen Straßen findet man immer wieder Halteverbotsschilder. Häufig sind diese noch mit Zusatzschildern ausgestattet. So kann sich das Halteverbot nur auf bestimmte Uhrzeiten bzw. Tage beschränken. Ein typisches Beispiel dafür ist das Zusatzschild „werktags 7-14 h“. Doch nicht jeder Autofahrer weiß, welcher Zeitraum mit dem Begriff des „werktags“ genau bezeichnet wird. Gelten als Werktage nur die Tage von Montag bis Freitag oder ist noch zusätzlich der Samstag davon umfasst?

Ist der Samstag als Werktag anzusehen?

Nach Ansicht der Gerichte ist der Samstag als ein Werktag anzusehen. Somit gilt das Zusatzschild „werktags 7-14 h“ auch für Samstage. Insofern ist zu beachten, dass der Begriff des „Werktags“ nicht mit dem des „Arbeitstags“ verwechselt werden darf. Als Arbeitstage werden heutzutage die Tage von Montag bis Freitag bezeichnet. An diesen Tagen müssen die meisten Arbeitnehmer arbeiten.

Der Begriff des „Werktags“ dagegen wird als Abgrenzung zu den Sonn- und Feiertagen verwendet. Eine Stütze findet diese Ansicht im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Nach diesem steht den Arbeitnehmern mindestens 24 Werktage pro Jahr an Urlaub zu (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Nach Absatz 2 der Vorschrift gelten als Werktage alle Tage bis auf die Sonn- und Feiertage. Der Samstag gehört somit zu den Werktagen. Soll dies nicht gelten, so kann die zuständige Behörde das Zusatzschild „Mo.-Fr.“ anbringen.

Zu beachten ist ferner, dass der Begriff des „werktags“ nicht nur im Zusammenhang mit Halteverbotsschildern genutzt wird, sondern auch zum Beispiel bei die Geschwindigkeit begrenzenden Schildern. Auch dort gilt der Samstag als Werktag (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.03.2001, Az. 2 Ss OWi 127/01).

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2 Gedanken zu „Halteverbot „werktags von 7-14 Uhr“: Gilt das Halteverbot auch am Samstag, weil der Samstag als Werktag anzusehen ist?

  • 30. Januar 2019 um 11:35 Uhr
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    Wenn der Samstag dann ein Werktag ist, haben die Vorsitzde(n) dann auch Samstags im Gericht anwesend zu sein?

    Unbefangenheit?

    Antwort
  • 24. Juni 2018 um 10:44 Uhr
    Permalink

    zu spät hab strafzettel bekommen bin davin ausgegangen werktags ist MO-Fr gemeint

    Antwort

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