Teuer abgeschleppt: Dürfen Abschleppkosten beliebig hoch sein oder gibt es eine Grenze für die Höhe der Abschleppkosten?
Wer sich unberechtigt auf einen Kundenparkplatz stellt oder die Ausfahrt zu einem Grundstück blockiert, kann grundsätzlich kostenpflichtig abgeschleppt werden. Dem Grundstückseigentümer steht insofern ein Selbsthilferecht nach § 859 BGB zu (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2009, Az. V ZR 144/08). In der Regel wird dem Falschparker auch erst bei Zahlung der Abschleppkosten der Standort des Fahrzeugs mitgeteilt. Dies ist auch durchaus zulässig (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.12.2011, Az. V ZR 30/11). Dem Falschparker wird daher regelmäßig keine andere Wahl bleiben als die Kosten für das Abschleppen zu übernehmen. Aber muss ein Falschparker tatsächlich sämtliche Abschleppkosten zahlen oder besteht nicht vielmehr eine Zumutbarkeitsgrenze?
Dürfen Abschleppkosten beliebig hoch sein oder gibt es eine Grenze für die Höhe der Abschleppkosten?
Abschleppkosten dürfen nicht beliebig hoch sein. Sie müssen sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs vielmehr im Bereich des wirtschaftlich Gebotenen halten. Ein Falschparker habe nur diejenigen Abschleppkosten zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde. Der Bundesgerichtshof hält in diesem Zusammenhang die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen für maßgeblich (Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2014, Az. V ZR 229/13). Unverhältnismäßig hohe Kosten muss der Falschparker daher nicht tragen. Als verhältnismäßig wurden zum Beispiel Abschleppkosten in Höhe von etwa 220 EUR angesehen (Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.01.2011, Az. 13 U 31/10).
Kann im Übrigen der Falschparker ohne große Schwierigkeiten aufgefunden werden, so darf nicht einfach abgeschleppt werden. In einem solchen Fall wäre das Abschleppen unverhältnismäßig und der Grundstückseigentümer würde auf seinen Abschleppkosten sitzen bleiben. Dies gilt jedenfalls für Parkplätze, die einer bestimmten Einrichtung oder einem bestimmten Gebäude zuzuordnen sind (vgl. Amtsgericht Buxtehude, Urteil vom 09.10.2013, Az. 31 C 496/13 und Amtsgericht München, Urteil vom 17.12.2013, Az. 432 C 26005/13).
Was umfassen die Abschleppkosten?
Die zu erstattenden Abschleppkosten umfassen nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind. Dazu gehören etwa die Kosten durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen Besichtigung von Innen und Außen und die Protokollierung etwa vorhandener Schäden.