Krieg in der Ukraine15.06.2022

Wie lange darf man Geflüchtete in seiner Mietwohnung beherbergen?Zivile Hilfsbereitschaft, ihre rechtlichen Grenzen und Möglichkeiten im Rahmen von Mietverhältnissen

Angesichts des Krieges in der Ukraine befinden sich zahlreiche Menschen auf der Flucht. Viele Geflüchtete kommen auch in Deutschland an. Es lässt sich eine große Hilfsbereitschaft seitens der deutschen Bevölkerung verzeichnen, die für die Helfenden jedoch auch Risiken mit sich bringt. Insbesondere hinsichtlich der Beherbergung Geflüchteter besteht für Mieter und Mieterinnen die Gefahr, sich Ansprüche des Vermieters oder gar einer Kündigung des Mietverhältnisses ausgesetzt zu sehen. Was muss man bei der Aufnahme von Geflüchteten in die Mietwohnung beachten?

Grundsätzlich ist die Wohnung Mietern zum freien Gebrauch überlassen, sodass diese im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich ihrer Nutzung nicht eingeschränkt sind. Insbesondere darf der Mieter Besuch empfangen und unabhängig von dessen Herkunft beherbergen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2018 – 65 S 39/18).

Längere (Mit-)Nutzung der Wohnung nicht ohne Zustimmung des Vermieters

Anders sieht es dann aus, wenn eine Person für längere Zeit in die Wohnung aufgenommen werden soll. § 540 I BGB stellt klar, dass eine Mietwohnung grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis des Vermieters weiter vermietet oder sonst Dritten überlassen werden darf. Ob eine Gebrauchsüberlassung vorliegt, also die unentgeltliche oder entgeltliche Gewährung der Wohnung zum Gebrauch durch einen Dritten, beurteilt sich vor allem nach dem Zeitraum und dem Zweck des solchermaßen gewährten Gebrauchs. Wer Menschen zu Besuchszwecken aufnimmt, braucht hierfür keine Einwilligung des Vermieters. Der Deutsche Mieterbund (DMB) nennt als zeitliche Grenze für derartige Besuche einen Zeitraum von sechs bis acht Wochen. Diese Zeitspanne gelte in jedem Fall noch als ein von der Erlaubnispflicht ausgenommener Besuch; auch eine eventuell kurzfristig eintretende Überbelegung der Wohnung sei unschädlich.

Einholung der Erlaubnis: bei berechtigtem Interesse besteht ein Anspruch des Mieters

Der Mieter hat für die Überlassung der Wohnung an Geflüchtete für einen längeren Zeitraum demnach eine Erlaubnis seitens des Vermieters einzuholen. Dies ist formlos möglich, wobei zu Beweiszwecken eine schriftliche Anfrage empfehlenswert ist. Ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis besteht immer dann, wenn der Mieter an der Gebrauchsüberlassung ein berechtigtes Interesse hat, vgl. § 553 I BGB. Hieran sind grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen, sodass ein Interesse an humanitärer Hilfe und Versorgung Geflüchteter an sich in Betracht kommt. Allerdings müssen die Interessen des Mieters individuell betroffen sein, so zum Beispiel, wenn der Mieter durch die Aufnahme eines Mitbewohners Mietkosten sparen möchte. Ob ein solches mietereigenes Interesse auch bei der Aufnahme Geflüchteter vorliegt, ist noch nicht geklärt. Demnach ist Mietern und Mieterinnen zu raten, eine Aufnahme auf den oben genannten Zeitraum eines Besuchs zu beschränken.

Personelle Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Aber nicht nur Besuch darf in der Mietwohnung empfangen werden. Darüber hinaus darf der Mieter ohne entsprechende Gestattung und ohne zeitliche Begrenzung Familienangehörige in die von ihm genutzte Wohnung aufnehmen (vgl. Landgericht Potsdam, Urteil vom 04.09.2012, Az. 4 S 96/12; Amtsgericht München, Urteil vom 02.03.2016, Az. 424 C 10003/15). Diese Personen dürfen sich für einen unbegrenzten Zeitraum in der Wohnung aufhalten, weil sie wegen des grundgesetzlichen Schutzes der Familie in Art. 6 GG und ihrer engen Verbundenheit mit dem Mieter nicht als „Dritte“ anzusehen sind. Zur Familie in diesem Sinne zählen Kinder und Eltern, aber auch Ehe- bzw. Lebenspartner nach § 1 I LPartG, nicht aber Lebensgefährten in einer nichtehelichen Gemeinschaft (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2003, Az. VIII ZR 371/02). Handelt es sich also um Familienangehörige, so ist eine Aufnahme Geflüchteter ohne Weiteres möglich.

Mögliche Folgen der vertragswidrigen Beherbergung Geflüchteter

Wurden ohne Erlaubnis des Vermieters und ohne, dass eine der vorgenannten Ausnahmen eingreift, Personen in einer Wohnung beherbergt, begründet dies grundsätzlich eine Kündigungsmöglichkeit seitens des Vermieters. Allerdings muss dieser auch im Rahmen der fristlosen Kündigung den Mieter oder die Mieterin zunächst abmahnen. Wird die Gebrauchsüberlassung sodann beendet, oder wurde das Einholen der Erlaubnis trotz berechtigtem Interesse schlicht vergessen, so ist der Vermieter nicht zur Kündigung berechtigt.

Haftungsrisiken auch bei besuchsweisen Aufenthalten

Zudem sollte beachtet werden, dass seitens der Mietpartei für vertragswidriges Verhalten aller in der Wohnung aufgenommener Personen gehaftet wird. Dies gilt auch bei besuchsweisen Aufenthalten und betrifft auch aufgenommene Familienangehörige. Daher sollten sich Mieter und Mieterinnen in jedem Fall einen Überblick über etwaige Haftungsrisiken verschaffen.

 

Quelle:refrago/cc
#10537
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert