Schwarzsurfen: Ist das unerlaubte Nutzen eines fremden, offenen WLAN strafbar?
Die Nutzung des Internets kostet Geld. Monatlich muss man eine Grundgebühr überweisen, um seine E-Mails sichten zu können, sich über Facebook mit Freunden zu verabreden oder sich über das nächste Urlaubsziel zu informieren. Daher ist es durchaus praktisch einen ungesicherten WLAN-Zugang in der Nähe zu haben, über den man kostenlos surfen kann. Zwar sind inzwischen die meisten WLAN-Anschlüsse verschlüsselt, doch hin und wieder findet sich noch ein ungesicherter Anschluss. Aber ist das Nutzen eines fremden, offenen WLAN ohne Erlaubnis des Anschlussinhabers nicht strafbar?
Liegt in dem Schwarzsurfen ein Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz?
Das {G} hatte in seinem {T} vom {D} {(Az. AZ)}, das Nutzen eines ungesicherten WLAN-Anschlusses als strafbares Verhalten angesehen. Nach Ansicht des Gerichts habe eine Strafbarkeit nach § 148 Abs. 1 Satz 1 TKG wegen Verstoßes gegen das Abhörverbot aus § 89 S. 1 TKG bestanden.
Das Amtsgericht Wuppertal hat inzwischen aber seine Rechtsprechung geändert und sieht nunmehr in dem Schwarzsurfen kein strafbares Verhalten mehr (vgl. Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 226 Ds-10 Js 1977/08-282/08). Dieser Auffassung schloss sich auch die Nachinstanz an (vgl. Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 19.10.2010, Az. 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10). Nach Ansicht des Landgerichts Wuppertal komme eine Strafbarkeit aus §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG nicht in Betracht. Denn der unberechtigte Nutzer höre keine vertraulich ausgetauschten Nachrichten anderer Kommunikationspartner ab, sondern er werde selbst Teil eines Kommunikationsvorgangs.
Macht man sich wegen Zuwiderhandlung gegen das Bundesdatenschutzgesetz strafbar?
Ebenfalls komme entgegen der früheren Ansicht des Amtsgerichts Wuppertal eine Strafbarkeit wegen unbefugten Abrufens personenbezogener Daten gemäß § 44 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG nicht in Betracht. Denn während des unberechtigten Zugriffs auf ein ungesichertes WLAN werden keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG abgerufen, so das Landgericht Wuppertal.