Darf die Polizei nach einem Verkehrsunfall das Handy beschlagnahmen?
Die Unfallgefahr steigt, wenn der Fahrende durch das Smartphone oder das Handy abgelenkt wird. Aber darf aus diesem Grund die Polizei nach einem Verkehrsunfall das Handy beschlagnahmen?
Die Benutzung eines Handys während der Fahrt mit dem Auto birgt Risiken für den Handynutzer und andere Verkehrsteilnehmer. Denn schon ein kurzer Blick auf das Handy kann genügen, um einen Unfall zu provozieren. Aus diesem Grund zeigen die Strafverfolgungsbehörden im Falle eines Unfalls ein großes Interesse am Besitz des Handys. Denn dieses kann wertvolle Informationen über die Unfallursache liefern. So kann der Fahrer zum Beispiel durch ein Telefonat vom Verkehrsgeschehen abgelenkt worden sein. Da der Fahrer in der Regel sein Handy nicht freiwillig herausgeben wird, stellt sich jedoch die Frage, ob die Polizei das Handy beschlagnahmen darf?
Darf die Polizei nach einem Unfall das Handy beschlagnahmen?
Es ist grundsätzlich möglich, nach einem Unfall das Handy des Fahrers zu beschlagnahmen. Voraussetzung dafür ist, dass durch den Unfall der Verdacht einer Straftat besteht und das Handy als Beweismittel von Bedeutung ist (§ 94 Abs. 1 StPO). So können zum Beispiel die Verbindungsdaten Auskunft darüber geben, ob der Fahrer zum Unfallzeitpunkt telefoniert hat und deshalb abgelenkt war.
Eine Beschlagnahme anordnen darf aber regelmäßig nur ein Richter. Jedoch können im Ausnahmefall, wenn Gefahr im Verzug vorliegt, auch die Staatsanwaltschaft und die Polizei die Beschlagnahme des Handys anordnen (§ 98 Abs. 1 StPO). Zu beachten ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist daher vor der Beschlagnahme stets danach zu fragen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung stehen. So kann etwa gegenüber dem Telekommunikationsanbieter ein Auskunftsverlangen gerichtet werden, um an die Verbindungsdaten heranzukommen. Einer Mitnahme des Handys bedarf es in einem solchen Fall also nicht.
Dürfen die Strafverfolgungsbehörden die Verbindungsdaten des Handys auslesen?
Beabsichtigen die Strafverfolgungsbehörden nach der Beschlagnahme des Handys die Verbindungsdaten auszulesen, ist zu beachten, dass dies nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur unter den strengen Voraussetzungen des § 100g und 100h StPO möglich ist. Denn in einem solchen Fall ist das Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG betroffen. Die Verbindungsdaten können somit nur dann ausgelesen werden, wenn durch den Unfall eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde. Zudem bedarf es grundsätzlich eines richterlichen Beschlusses. Eine Ausnahme besteht nur bei Gefahr im Verzug. In einem solchen Fall darf die Staatsanwaltschaft das Auslesen der Daten anordnen (Bundesverfassungsgericht, vom 04.02.2005, Az. 2 BvR 308/04).
Diese Rechtsfrage wurde aktualisiert. Hier das Neueste aus dem Strafprozessrecht.
Meines Erachtens dürfen Verbindungsdaten aus dem Mobiltelefon nach dem Ende einer Verbindung nach §§ 94 ff, 102 ff StPO ausgelesen werden (siehe Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 2. März 2006, 2 BvR 2099/04
Wie verhält es sich in dem Fall eigentlich bei online-Telefonaten über WhatsApp oder Skype? Auf der Telefonrechnung ist dann nur eine Datenverbindung ausgewiesen, welche auch durch Musikstreaming oder das Navi des Handy entstehen könnte.
Hier wird es dann sicher über den Einzelverbindungsnachweis schwierig den Bewis zu führen, wenn nicht auf das Endgerät zugegriffen werden kann oder es müssten noch viel umfangreichere Nachforschungen bei diesen Anbietern betrieben werden.
Ich bin sehr viel mit dem Rad unterwegs und muss leider um auf Radwege zu kommen auch immer öffentliche Straßen benützen. Immer wieder sehe ich Autofahrer, die nicht nur mittels handy bzw. smartphone telefonieren, sondern auch SMS oder E-mails lesen bzw. schreiben! Aber nicht nur auf gerader Straße – auch im Kreisverkehr, beim Abbiegen, bei Aus- bzw. Einfahrten! Man bekommt den Eindruck, das Autofahren ist nur mehr eine Nebenbeschäftigung! Dreimal konnte ich einen Unfall nur entgehen, indem ich hellwach eine Vollbremsung vollzog – die Autofahrer hatten mich gar nicht wahrgenommen!!! Ich bin dafür, dass nach jedem Unfall die Verbindungstaten des Unfalllenkers überprüft werden! Und auch bei div. Kontrollen von Autofahren, müsste das Handy bzw. Smartphone entweder ausgeschalten sein, oder sonst in der Halterung für die Freisprecheinrichtung!
mfg.