Kündigung per Handy: Kann man als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer per SMS oder WhatsApp kündigen?
Die Kündigung eines Arbeitnehmers ist eine unangenehme Tätigkeit. Um sich der unmittelbaren Konfrontation zu entziehen, kann ein Arbeitgeber auf die Idee kommen, die Kündigung per Handy oder E-Mail auszusprechen. Somit kann er einer langwierigen und hitzigen Diskussion mit dem Arbeitnehmer aus dem Weg gehen. Doch ist es zulässig, einen Arbeitnehmer per SMS oder WhatsApp zu kündigen?
Kann man als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer per SMS oder WhatsApp kündigen?
Einem Arbeitnehmer kann nicht per SMS oder WhatsApp gekündigt werden (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.08.2007, Az. 10 Sa 512/07). Auch eine Kündigung per E-Mail ist unzulässig. Denn nach § 623 BGB bedarf eine Kündigung der Schriftform. Dies erfordert, dass die Kündigung vom Arbeitgeber oder einem Vertreter eigenhändig unterschrieben wird (§ 126 Abs. 1 BGB sowie Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2007, Az. 10 Sa 961/06). Zwar kann grundsätzlich die Schriftform durch die elektronische Form, wie zum Beispiel einem Fax oder einer E-Mail, ersetzt werden. Dies gilt jedoch nicht bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung.
Kündigung nur per Unterschrift im Original
Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer daher im Original übergeben werden. Es reicht weder die elektronische Form noch eine Kopie (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2007, Az. 12 Sa 132/07).