Unfallaufnahme ohne Polizei: Wie sollte man sich bei einem Bagatellunfall verhalten?
Ein Verkehrsunfall kann schnell passieren. Sind nur kleinere Schäden entstanden, können Autofahrer auf den Anruf bei der Polizei verzichten und die nötigen Angaben selbst aufnehmen.
Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) hat zum Jahreswechsel einige Hinweise für die richtige Vorgehensweise bei der Unfallabwicklung herausgegeben.
Versicherte können für das Unfallprotokoll einen Vordruck des Europäischen Unfallberichts verwenden; es ist natürlich hilfreich das Formblatt vorsorglich im Auto mitzuführen (Zum kostenlosen Herunterladen unter http://www.gdv-dl.de/infocenter.html oder bei Ihrem jeweiligen Autoversicherer). Ist das Formblatt nicht zur Hand, sollten mindestens folgende Punkte in das Unfallprotokoll aufgenommen werden:
- Das amtliche Kennzeichen des Unfallgegners
- Namen und Adressen der beteiligten Fahrer
- Ort und Zeit des Unfalls
- Namen und Adressen von Zeugen
- Fotos vom eigenen und vom gegnerischen Fahrzeugschaden
Schaden
Der nächste Schritt sollte sein, den Versicherer unverzüglich – also so bald wie möglich – über den Unfall und die entstandenen Schäden zu informieren, z.B. über den kostenlosen Zentralruf der Autoversicherer unter 0800/ 250 26 00. In welcher Höhe der Schaden besteht, kann durch einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt oder bereits durch Fotos vom Unfallwagen festgestellt werden. Gerade wenn es um Bagatellschäden (bis ca. 700 €) geht, ist ein richtiges Sachverständigen-Gutachten nicht erforderlich zur Schadensermittlung. Die Kosten eines solchen Gutachtens sind bei Bagatellschäden dann im Zweifel nicht erstattungsfähig.
Welche Versicherung zahlt?
Der Schaden des Unfallgegners wird immer von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen. Eine freiwillige Vollkaskoversicherung übernimmt dagegen die Kosten für die Reparaturen am eigenen Auto. Allerdings ist es bei entsprechendem Verschulden möglich, dass die Kasko-Versicherung den Ersatz der Schäden (anteilig) verweigert. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Autofahrer die Scheiben seines Pkws nicht vernünftig von Eis befreit hat und dann wegen schlechter Sicht den Unfall verursachte. Die Erstattung kann auch gekürzt oder verwehrt werden, wenn der Versicherungsnehmer mit Sommerreifen fuhr, obwohl diese erkennbar völlig ungeeignet waren bei den entsprechenden Straßenverhältnissen. Die Haftpflichtversicherung hat keine entsprechenden Abwehrmöglichkeiten, um ihre Leistungspflicht zu verweigern; sie kann allerdings den künftigen Versicherungsbeitrag erhöhen.