An welchem Tag wird der Zugewinn bei einer Scheidung berechnet (Stichtag)?
Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat keinen besonderen Güterstand vereinbart, geht das Gesetz von einer Zugewinngemeinschaft aus. Kommt es zur Scheidung, muss ein sogenannter Zugewinnausgleich stattfinden. Bei diesem wird das jeweilige Anfangs- und Endvermögen der Eheleute miteinander verglichen. Führt dies dazu, dass das Endvermögen eines Ehegatten höher ist als das Anfangsvermögen, hat dieser einen Zugewinn erlangt und muss die Hälfte von dem an den anderen Ehegatten zahlen. Es ist natürlich möglich, dass beide Eheleute einen Zugewinn erwirtschaftet haben. In diesem Fall müssen beide die Hälfte ihres Zugewinns abgeben. In der Praxis werden die jeweiligen Ansprüche aufgerechnet. Doch welche Tage sind überhaupt maßgeblich für die Berechnung des Zugewinns?
An welchem Tag wird der Zugewinn bei einer Scheidung berechnet?
Anfangsvermögen
Als Stichtag für das Anfangsvermögen gilt gemäß § 1376 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt des Eintritts des Güterstands. Dies ist in der Regel der Tag der Eheschließung. Es kann jedoch vorkommen, dass die Zugewinngemeinschaft erst später durch Ehevertrag begründet wird. In diesem Fall gilt als Stichtag der Tag des Abschlusses des Ehevertrags.
Endvermögen
Maßgeblich für die Berechnung des Endvermögens ist gemäß § 1376 Abs. 2 BGB der Tag, an dem der Güterstand beendet wird. Der Stichtag richtet sich demnach nach der Art der Beendigung des Güterstands. Wird dieser etwa durch Vertrag beendet, gilt der Tag des Vertragsschlusses als mageblicher Stichtag.
Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung beendet, gilt gemäß § 1384 BGB als Stichtag der Tag, an dem ein Ehegatte über das Gericht den Antrag zur Scheidung erhält und somit das Scheidungsverfahren rechtshängig wird.
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Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.
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