Gesundheitsfragen in der BUV23.06.2015

Welche Risiken birgt die Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung?Über den richtigen Umgang mit Gesundheitsfragen und Gesundheitsfragebogen bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

Bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung müssen zahlreiche Gesundheitsfragen beantwortet werden. Wer beim Ausfüllen der Gesundheitsfragebögen vergisst, Vorerkrankungen anzugeben oder diese bewusst verschweigt, läuft Gefahr, im Versicherungsfall seinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente zu verlieren.

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, geht im Versicherungsfall davon aus, dass die Versicherung auch die monatlich vereinbarte Rente auszahlt. Laut Versicherungsverband GDV werden allerdings rund 30 Prozent der Anträge auf Berufsunfähigkeit nicht anerkannt, bei einigen Versicherern sollen es sogar 60 % sein.

Versicherer berufen sich im Rahmen der Überprüfung eines Leistungsfalls in diesen Fällen oft auf eine „Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten“ und verweigern darauf gestützt die Zahlung einer BU-Rente. Dem Versicherungsnehmer wird vorgeworfen, dass er die vor Vertragsabschluss gestellten Fragen zu seinem Gesundheitszustand, seinen Vorerkrankungen und Erkrankungen nicht vollständig bzw. nicht wahrheitsgemäß beantwortet habe.

Wie sollte der Gesundheitsfragebogen im Rahmen der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung ausgefüllt werden?

„Bestehen oder bestanden in den letzten 5 Jahren Krankheiten, Unfallfolgen oder körperliche Schäden der Atmungsorgane, des Herzens, der Kreislauforgane, der Nieren oder des Stoffwechsels?“ „Nehmen oder nahmen Sie in den letzten 12 Monaten regelmäßig Medikamente ein?“ Ähnlich lautende Fragen nach Vorerkrankungen und aktuellen Erkrankungen finden sich in allen Gesundheitsfragebögen der Versicherer wieder.
In der Praxis füllen Antragsteller und Versicherungsvermittler häufig gemeinsam die Fragebögen aus, das heißt, der Versicherungsvermittler überträgt die mündlichen Angaben seines Klienten in den Gesundheitsfragebogen. Hier besteht bereits die Gefahr, dass die gesamte Historie aller Erkrankungen nicht erfasst wird. Subjektiv unerheblich erscheinende Erkrankungen wie leichte Migräne oder gelegentliche Rückenschmerzen können im Versicherungsfall von entscheidender Bedeutung sein.

Lässt ein Versicherungsvermittler hingegen bei einer mündlichen Abfrage Fragen des Gesundheitsformulars aus, formuliert er diese um oder relativiert sie, kann dies zu Lasten der Versicherer dazu führen, dass eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.195, Az. IV ZR 2015/92).

Grundsätzlich empfiehlt es sich, den Antrag nicht unter Zeitdruck auszufüllen. Um späteren Fallstricken vorzubeugen, sollte zudem bei der Krankenkasse eine lückenlose Dokumentation aller Erkrankungen für den im Antrag abgefragten Zeitraum angefordert werden. Denkbar ist, dass diese Dokumentation der Krankenkasse dann dem Antrag für die Berufsunfähigkeitsversicherung beigefügt wird.

Welche Risiken können entstehen, wenn ein Versicherungsnehmer nicht alle Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet?

Zwar steht Versicherern gesetzlich die Möglichkeit offen, eine umfassende Gesundheitsüberprüfung des Antragstellers durch beauftragte Ärzte vor Vertragsabschluss durchzuführen – dieses geschieht in der Regel jedoch aus Kostengründen nicht. Daher nehmen Versicherungen eine Risikoprüfung der Gefahrenumstände bei Vertragsabschluss anhand des ausgefüllten Antragsformulars und der im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers (§ 19 Abs. 1 VVG) gemachten Angaben zu dessen Gesundheitszustand vor.

Sofern allerdings ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bisher vom Antragsteller erteilten Auskünfte nicht richtig oder vollständig sind, ist der Versicherer zu weiteren Nachfragen verpflichtet, so dass eine sachgerechte Risikoprüfung vorgenommen werden kann – tut er dies nicht, so ist es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich später auf die Unvollständigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers zu stützen und vom Versicherungsvertrag zurückzutreten (BGH, Urt. v. 11.05.2011 – Az. IV ZR 148/09).

Zudem kann die Versicherung vor Abschluss der BU-Versicherung den Antragsteller dazu auffordern, umfangreiche Behandlungsdokumentationen der behandelnden Ärzte vorzulegen. Schließlich hängt die Höhe des Versicherungsbeitrags nicht nur von der vereinbarten Rentenhöhe, der Laufzeit des Vertrages bzw. einer Dynamikanpassung ab, sondern auch vom Ergebnis einer vorherigen Risikoprüfung.

Nicht selten verursachen positiv beschiedene Leistungsanträge den Versicherern sechsstellige und mitunter siebenstellige Schadenssummen – abhängig vom Lebensalter des Versicherten und von der Höhe der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente. Im Versicherungsfall kommt es daher zunächst zu einer detaillierten Überprüfung der Erkrankung, die vermeintlich dauerhaft den Zustand der Berufsunfähigkeit bewirkt. In den meisten Fällen nehmen Versicherer in diesem Zuge eine genauere Überprüfung der im Gesundheitsbogen aufgeführten bzw. möglicherweise verschwiegenen Vorerkrankungen vor.

Das Einverständnis des Antragstellers vorausgesetzt, der seine Krankenkasse bzw. seine behandelnden Ärzte jedoch von der Schweigepflicht entbinden muss (§ 213 VVG), fordert der Versicherer die Krankenakten des Antragstellers der letzten fünf bis zehn Jahre an. Sofern die zuvor gemachten Angaben unvollständig sind oder nicht mit den Angaben in den Akten übereinstimmen, wird der Versicherer die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ablehnen. Das kann auch passieren, wenn zum Beispiel eine über einen längeren Zeitraum behandelte Bronchitis, die gar nicht im Zusammenhang mit der Krankheit steht, welche die Berufsunfähigkeit verursacht hat, verschwiegen wurde.

Derartige Aufklärungsmaßnahmen zu Vorerkrankungen hat der Bundesgerichtshof zweifach für zulässig erklärt – nach Abwägung der Interessen des Versicherers und Versicherungsnehmers und unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer nach § 213 VVG eine Einwilligung zur Erhebung seiner Gesundheitsdaten erteilt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2011 – Az. IV ZR 203/09).

Um im Ernstfall eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten gemäß §19 VVG zu vermeiden, sollten die im Antrag gestellten Gesundheitsfragen daher wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden.

Wie muss ein Versicherer fragen, damit er sich auf eine Verletzung der Anzeigepflicht berufen kann?

Nach § 19 Abs. 1 VVG muss ein Versicherer sein Fragerecht zunächst „korrekt ausgeübt haben“, das heißt, der Versicherungsnehmer muss nur auf konkrete, in Textform gestellte Fragen antworten. Dadurch verlagert sich prinzipiell das Risiko der Fehleinschätzung auf den Versicherer. Eine falsche oder nicht getätigte Angabe zum Gesundheitszustand setzt zunächst nämlich eine ausdrückliche Frage des Versicherers voraus.

Ausgenommen davon ist das arglistige Verschweigen von Vorerkrankungen gemäß § 22 VVG. Hier kann der Versicherungsnehmer auch zeitlich nach Vertragsabschluss befragt werden. Allerdings bedeutet das Erfordernis nach Fragen in Textform nicht, dass der Versicherer jede einzelne mögliche Gefahr abfragen muss. Globale Fragen sind nach wie vor zulässig, nur dann trägt der Versicherer das Risiko dafür, ob mit einer globalen Fragestellung tatsächlich alle relevanten „Gefahrenumstände“ erfasst werden können.
Bei der vermeintlichen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten wird der Versicherer je nach Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers den Versicherungsvertrag entweder anfechten, seinen Rücktritt erklären oder den Vertrag – rückwirkend oder für die Zukunft – hinsichtlich eines Risikozuschlages oder eines Leistungsausschlusses anpassen. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, dann ist unter anderem zu klären, ob der Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Fragen ohne Verschulden, einfach fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich bzw. arglistig gehandelt hat.

Erklärt die Berufsunfähigkeitsversicherung die Anfechtung, den Rücktritt oder eine Vertragsanpassung, empfiehlt es sich in jedem Fall, juristische Beratung in Anspruch zu nehmen – denn nur ein Fachmann kann das komplexe System der Reaktionsmöglichkeiten des Versicherers und die rechtlichen Voraussetzungen des Sich-Berufens auf vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen des Versicherungsnehmers prüfen.

Mehr Informationen zur Berufsunfähigkeit

Ausführlich zum Thema Berufsunfähigkeit informieren wir auf unserer Webseite www.bu-beratung24.de.

#1249 (609)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert