Rundfunkbeitrag20.01.2013

Sind Bewohner in Pflegeheimen von dem Rundfunkbeitrag befreit?

Der neue Rundfunkbeitrag wurde als "Haushaltsabgabe" eingeführt. Danach sollen die Bewohner einer Wohnung nur 1x bezahlen. Umstritten ist derzeit, ob ein Zimmer in einem Pflegeheim als Wohnung gilt oder nicht. Müssen Bewohner eines Pflegeheimzimmers einen Rundfunkbeitrag entrichten?

Nach dem Text des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages stellt es sich zurzeit so dar, dass Zimmer in Pflegeheimen einer Wohnung gleichzustellen sind. Damit wären sie beitragspflichtig (siehe zum Rundfunkbeitrag im allgemeinen Wer muss den neuen Rundfunkbeitrag bezahlen und wie hoch ist der Rundfunkbeitrag?)

Was ist eine Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts?

Paragraf 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages definiert, was unter einer Wohnung zu verstehen ist: Eine „Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann“.

Bestimmte Räume gelten nicht als Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts

§ 3 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages definiert bestimmte Raumeinheiten nicht als Wohnung. Nicht als Wohnung gelten z.B. Patientenzimmer in Krankenhäusern oder Hafträume in Justizvollzugsanstalten. Pflegeheimzimmer werden hier nicht genannt. Damit wären Pflegeheimzimmer als Wohnung zu qualifizieren. Aber:

Intendanten: Pflegeheimbewohner sollen nicht zahlen

Die Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio haben sich im Dezember 2012 darauf verständigt, dass Pflegeheimbewohner ab 2013 keinen Rundfunkbeitrag zahlen müssen.

Pflegeheime sollen als Gemeinschaftsunterkünfte behandelt werden

Pflegeheime sollen – nach dem Willen der Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio – bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gesetzgeber diese Problematik im Rahmen der Evaluation abschließend gelöst hat, als Gemeinschaftsunterkünfte behandelt werden. Damit entfällt die Beitragspflicht für einzelne Zimmer und deren Bewohner. Zur Begründung dieser Einordnung als Gemeinschaftsunterkunft sei darauf hinzuweisen, dass Bewohner von Pflegeheimen aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nachhaltig betreut werden müssten, meinen die Intendanten.

Intendanten wollen keine sozialen Härten

Die ARD-Vorsitzende Monika Piel betonte, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk sei nachdrücklich daran gelegen, keine sozialen Härten entstehen zu lassen. Gleichzeitig werde gerne übersehen, dass die neuen gesetzlichen Regelungen nicht einfach zur Disposition der Rundfunkanstalten stehen. Piel sagte: „Wir können Vorschriften nicht in ihr Gegenteil verkehren. Es besteht aber sicher breiter gesellschaftlicher Konsens, gerade für Menschen in Pflegeheimen keine zusätzlichen Belastungen zu schaffen.”

Noch keine abschließende Klärung

Insoweit bleibt weiterhin abzuwarten, wie der Gesetzgeber diese Problematik in Zukunft regelt bzw. die Gerichte Streitigkeiten entscheiden.

Auszug aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

§ 3 Wohnung

(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich
abgeschlossene Raumeinheit die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder
von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts
sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.
(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte
für Asylbewerber, Internate,
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung
dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,
4. Hafträumen in Justizvollzugsanstalten und
5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten
dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in
Seminar- und Schulungszentren.

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