Online-Shop und Recht10.08.2015

Was muss man rechtlich beachten, wenn man einen Online-Shop eröffnen möchte?Die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Eröffnung eines Online-Shops

Sich eine eigene Existenz aufbauen, endlich der eigene Chef sein und mit viel Leidenschaft und Herzblut das eigene Unternehmen führen – davon träumen viele Deutsche. Eine besonders beliebte Möglichkeit, sich selbstständig zu machen, ist dabei der Online-Shop. Egal, ob selbstgemachte Waren oder Produkte verschiedener Hersteller zum Kauf angeboten werden oder ob es sich um eine Website handelt, die auf Dienstleistungen spezialisiert ist, rechtliche Rahmenbedingungen gelten gleichermaßen für alle. Dies beginnt mit der Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform, wie GmbH, GbR oder Ltd., und endet bei AGBs, Impressumspflicht und der Datenschutzerklärung. Die folgende Rechtsfrage erläutert, was einen rechtssicheren Online-Shop ausmacht und welche juristischen Stolpersteine auf den zukünftigen Betreiber eines Online-Shops warten.

1. Eröffnung eines Online-Shops – Die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen

Die Anzahl derjenigen Personen in Deutschland, welche das Internet für Online-Shopping nutzen, steigt kontinuierlich, wie der nachstehenden Statistik zu entnehmen ist. Und auch immer mehr Personen denken darüber nach, selbst einen Online-Shop zu eröffnen und sich mit ihrer Geschäftsidee selbstständig zu machen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei solch einer Unternehmung zu berücksichtigen sind, werden nun näher beleuchtet.

1.1. Die Rechtsform des Shops

Bevor der Online-Shop eröffnet wird, muss sich der Betreffende erst einmal Gedanken über die passende Rechtsform machen. Einzelkaufmann, GmbH und Ltd. werden besonders häufig verwendet. Doch was steckt hinter diesen Begriffen und welche Rechtsformen gibt es außerdem noch? Anbei eine Auswahl beliebter Rechtsformen bei der Gründung eines Online-Shops.

a) Einzelunternehmer

Sehr viele Selbstständige entscheiden sich bei der Gründung ihres Online-Shops für die Rechtsform des Einzelunternehmers. Der Gründer hat so die meiste Entscheidungsfreiheit und kommt in der Regel erst einmal mit der Einnahmeüberschussrechnung aus, sofern er unter 50.000 Gewinn bleibt, so das Portal selbstständig-im-netz.de. Wichtig zu wissen ist, dass der eigene Name, nicht nur der Firmenname, im Geschäftsverkehr angegeben werden muss. Die Kleinunternehmerregelung können all jene in Anspruch nehmen, welche im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 17.500 Euro Gesamtumsatz und im aktuellen Kalenderjahr weniger als 50.000 Euro Umsatz gemacht haben. In diesem Fall muss keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Des Weiteren haftet der Einzelunternehmer stets mit seinem Privatvermögen für sein Unternehmen. Nicht zwingend vorgeschrieben, ist jedoch der Eintrag ins Handelsregister.

b) Kaufmann

Per Gesetz ist die Rechtsform des Kaufmanns so definiert, dass der Betreffende nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Hierunter zu verstehen, sind zum Beispiel Restaurants oder Ladengeschäfte. Oft ist es zudem so, dass Geschäftspartner die Rechtsform des Kaufmanns als besonders vertrauenswürdig einschätzen. Ein weiterer Vorteil ist, das Recht einen alleinigen Firmennamen zu tragen. Nachteile sind zum einen die Haftung mit dem eigenen Privatvermögen sowie die doppelte Buchführung, welche von Nöten ist, genau wie ein Eintrag ins Handelsregister.

c) Freiberufler

Anerkannten Freiberuflern wird eine ähnliche Behandlung zu Teil, wie Einzelunternehmern. Zu beachten ist allerdings, dass Freiberufler ausschließlich durch ihre persönliche Leistung definiert werden und nichts verkaufen dürfen. Sie müssen kreativ, beziehungsweise im künstlerischen, wissenschaftlichen oder schriftstellerischen Bereich tätig sein. Von Vorteil ist, dass Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen müssen, keine Pflicht zur doppelten Buchführung besteht und Freiberufler nicht verpflichtet sind, ein Mitglied der IHK zu werden. Doch auch Freiberufler haften im Ernstfall mit ihrem persönlichen Vermögen.

d) GbR

Die Abkürzung GbR steht für Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist eine Option sowohl für Freiberufler, als auch für gewerbliche Selbstständige. Voraussetzung ist allerdings, dass das Unternehmen zusammen mit einem Geschäftspartner gegründet wird. Handelt es sich um zwei Freiberufler, ist es wichtig, dass keiner der beiden über gewerbliche Einnahmen verfügt, da dies auch Auswirkungen auf den Status des anderen Geschäftspartners hätte. Beide Partner haften mit ihrem eigenen Privatvermögen, sowohl für sich selbst, als auch für den Partner. Die Buchführung funktioniert hier per Einnahmeüberschussrechnung und ein Eintrag ins Handelsregister ist nicht von Nöten.

e) PartG

Bei der PartG handelt es sich um eine Partnergesellschaft, welche als eine weitere Rechtsform für Freiberufler ins Leben gerufen wurde. Allerdings wird diese Rechtsform nur selten genutzt. Auch hier tun sich mehrere Partner zusammen, um ein Unternehmen zu gründen und jeder haftet grundsätzlich wieder mit seinem Privatvermögen. Jedoch gilt hier die Regelung, dass, wenn nur ein Partner einen Fehler macht, die anderen Partner nicht für ihn mithaften. Die Buchführung funktioniert auch hier per Einnahmeüberschussrechnung und ein Eintrag in das Partnerschaftsregister ist von Nöten.

f) OHG

Die offene Handelsgesellschaft, kurz OHG, ist vereinfacht gesagt eine Partnergesellschaft speziell für Kaufleute. Die Gesellschaft haftet dabei mit ihrem Privatvermögen und muss eine doppelte Buchführung vorweisen können. Auch ein Eintrag ins Handelsregister ist verpflichtend.

g) UG

Die Rechtsform UG, Kürzel für Unternehmergesellschaft, ist noch verhältnismäßig neu und wird auch als Mini-GmbH bezeichnet. Sie bietet den großen Vorteil der Haftungsbeschränkung. Das bedeutet, dass nur mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet wird, nicht mit dem privaten Vermögen. Der Unternehmer muss als Startkapital lediglich einen Euro aufbringen können und deshalb ist diese Rechtsform vor allem für Selbstständige eine echte Alternative. Auf die Haftungsbeschränkung muss jedoch jederzeit hingewiesen werden, was vor allem auf künftige Geschäftspartner abschreckend wirken kann. Auch hier ist eine doppelte Buchführung vorgegeben, genau wie ein Eintrag ins Handelsregister.

h) UG & Co. KG

Bei dieser Rechtsform werden die Vorteile der UG und der Kommanditgesellschaft miteinander kombiniert. Dabei ist die persönlich haftende Gesellschaft die UG. Vereinfacht gesagt, handelt es sich also um eine Personengesellschaft, welche über eine Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Unternehmergesellschaft verfügt. Doppelte Buchführung sowie ein Eintrag ins Handelsregister sind auch hier verpflichtend.

i) GmbH

Die GmbH ist bei den großen Online-Shops mit Abstand die beliebteste Rechtsform, wie auch der nachstehenden Statistik zu entnehmen ist.
Gewerbliche Selbstständige und Freiberufler können gleichermaßen eine GmbH gründen. Zu beachten ist jedoch, dass die Gründung sehr kostspielig ist, nicht zuletzt, wegen des Gesellschaftervertrags sowie des Eintrags in das Handelsregister. Weiterhin ist es verpflichtend, mindestens 25.000 Euro Stammkapital einzulegen. Gehaftet wird bei der GmbH allerdings nur mit dem Gesellschaftsvermögen, das Privatvermögen ist nicht angreifbar. Eine doppelte Buchführung ist jedoch von Nöten.

j) Limited

Die Limited war zu Anfang sehr beliebt, da ihre Gründung schnell vonstattengeht und bei dieser Rechtsform niemand mit seinem Privatvermögen haften muss. Zu beachten ist jedoch, dass die Folgekosten bei dieser Rechtsform mitunter hoch sein können, da es gesonderte Vorschriften gibt, welche eingehalten werden müssen. Auch das Vertrauen vieler potentieller Geschäftspartner ist bei der Ltd. nicht gegeben. Später müssen Unternehmer, die eine Ltd. gegründet haben, auch beim englischen Register einen Jahresabschluss einreichen und einige deutsche Banken verweigern einer Limited das Geschäftskonto. Nicht mehr als besonders attraktiv angesehen, wird die Limited auch seit der Einführung der UG. Weitere Informationen diesbezüglich sind dem Portal UG-Ltd.de zu entnehmen.

1.2. Die häufigsten rechtlichen Stolpersteine bei der Eröffnung eines Online-Shops

Nachdem die Frage der passenden Rechtsform geklärt ist, geht es mit der Gründung des Online-Shops weiter. Wer meint, nun wären die größten rechtlichen Hürden bereits genommen, der irrt. Es folgt eine Übersicht der häufigsten Stolpersteine, welche Unternehmer bei der Gründung ihres Online-Shops erwarten.

a) Das Impressum

Jeder Online-Shop ist verpflichtet, ein Impressum, auch Anbieterkennzeichnung genannt, auf seiner Website einzurichten. Dies ergibt sich aus dem § 5 des Telemediengesetzes, das hier nachzulesen ist. Hier geht es um das Recht des Nutzers, zu erfahren, mit wem er es eigentlich zu tun hat. Teil des Impressums muss eine ladungsfähige Anschrift sein. So wird sichergestellt, dass etwaige rechtliche Ansprüche gegen den Betreiber einer Website notfalls gerichtlich durchgesetzt werden können. Je nach Rechtsform sind jedoch andere Pflichtangaben vorgeschrieben, welche im Impressum enthalten sein müssen. Hier ist es essentiell, sich speziell über die für die eigene Rechtsform geltenden Pflichten zu informieren. So kann z.B. ein Impressum auch erforderlich sein, wenn die Seite noch im Baustellen-Stadium ist (vgl. Braucht eine geschäftliche Webseite im Baustellen-Stadium ein Impressum?). Auch eine Postfachadresse sollte man im Impressum vermeiden (vgl. Postfach im Impressum: Darf im Impressum einer Internetseite lediglich eine Postfach-Adresse angegeben sein?)

b) Das Widerrufsrecht

Im Falle von Abmahnungen von Online-Shop-Betreibern war immer wieder das Widerrufsrecht beteiligt. Dies führte in der Vergangenheit zu großer Verunsicherung. Im Juni 2014 wurde nun eine neue gesetzliche Reglung zum Widerrufsrecht verabschiedet. Eine Neuerung ist zum Beispiel, dass das Rückgaberecht ersatzlos wegfällt und dem Kunden zwingend ein Widerrufsrecht eingeräumt werden muss. In allen Mitgliedsstaaten der EU wurde die Widerrufsfrist auf 14 Tage begrenzt. Zusätzliche Informationen finden sich auf dem Portal shopanbieter.de. Die häufigsten Fehler, die in Bezug auf das Widerrufsrecht passieren, sind:

c) Die AGBs – Klauseln und Einbindung

Die AGBs sind die Basis, um einen Online-Shop rechtssicher zu machen. Zu beachten ist, dass niemand dazu verpflichtet ist, AGBs einzubinden. Wird dies nicht getan, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, so onlinemarketing-praxis.de. Indirekt gibt es die Pflicht der AGBs dennoch, da die Vielzahl an Informations- und Belehrungspflichten nur sehr schwer anderweitig unterzubringen sind. Definiert wird die wirksame Gestaltung und Darstellung der AGBs in §§ 305 bis 310 BGB. Des Weiteren bieten AGBs dem Shop-Betreiber die Option, einige rechtliche Regelungen zu modifizieren, etwa mithilfe eines Haftungsausschlusses. Anbei nun die häufigsten Fehler, die in Bezug auf AGB-Klauseln gemacht werden.

d) Die Datenschutzerklärung

Der § 13 des Telemediengesetzes sieht vor, dass dem Kunden bestimmte Informationen bezüglich des Umgangs mit seinen personenbezogenen Daten bereitgestellt werden müssen. Darunter fallen die Art, der Umfang sowie die Zwecke der Datenerhebung. Sofern die Kundendaten lediglich zur Bestellabwicklung gespeichert und nur an solche Unternehmen weitergegeben werden, welche an diesem Prozess beteiligt sind, etwa ein Logistikunternehmen und ein Finanzinstitut, reicht es aus, den Kunde über diesen Umstand zu informieren. Sobald Daten jedoch an Dritte weitergegeben werden sollen, bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden. Ein Beispiel für eine übersichtliche und rechtlich einwandfreie Datenschutzerklärung findet sich unter http://www.adlerwerbegeschenke.de/datenschutz. Dem Kunden wird dort eine Inhaltsübersicht geboten, an welcher er sich orientieren kann und alle wichtigen Fragen rund um den Datenschutz und die Verwendung seiner Daten werden beantwortet.

e) Die Bestellbestätigung mittels „Button-Lösung“

In der Vergangenheit wurden zahlreiche Verbraucher Opfer sogenannter Abzock-Firmen oder Abo-Fallen. Um dies zu unterbinden, wurde in Deutschland die Button-Lösung verpflichtend eingeführt. Kommen Shop-Betreiber dieser Anforderung nicht nach, kommt auch kein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande. Die Button-Lösung sieht vor, dass der Kunde eindeutig erkennen muss, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung einhergeht. Dafür muss er auf den Bestell-Button klicken. Rechtsgültige Beschriftungen dieses Buttons sind zum Beispiel „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kostenpflichtig bestellen“, wohingegen bei der Aufschrift „Bestellung abschließen“ kein rechtsgültiger Vertrag zustande kommt.

f) Die Angaben zur Lieferzeit

Die Rechtsprechung nimmt an, dass Waren, welche in einem Online-Shop angeboten werden, sofort verfügbar sind. „Sofort“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sie dem Kunden nach der Bestellung innerhalb von fünf Tagen geliefert werden. Natürlich kann nicht jeder Verkäufer sämtliche Waren immer vorrätig haben. Verpflichtend ist es jedoch, dass der Verkäufer den Kunden darüber unterrichtet, falls er die vorgegebenen fünf Tage Lieferfrist nicht einhalten kann.

g) Die Preisangabe und die Versandkosten

In der Preisangabenverordnung ist niedergeschrieben, dass Preise in Online-Shops stets korrekt und vollständig anzugeben sind. Der Betreiber ist verpflichtet, auch einen Hinweis auf die anfallende Umsatzsteuer anzugeben, sowie die Versandkosten korrekt oder zumindest für den Kunden leicht berechenbar aufzuführen. Der Satz „Versandkosten auf Anfrage“ führte in der Vergangenheit schon bei vielen Shop-Betreibern zu einer Abmahnung.

h) Die Zahlungsarten

Grundsätzlich ist der Shop-Betreiber verpflichtet, mindestens ein gängiges Zahlungsmittel ohne zusätzliche Gebühren anzubieten, so ein Beitrag des Portals websitetooltester.de. Sollten für bestimmte Zahlungsarten, wie Nachname oder Rechnung, Gebühren anfallen, so ist der Kunde darüber stets in Kenntnis zu setzen und zwar sowohl auf einer allgemeinen Informationsseite als auch im Bestellprozess. Zusätzliche Aufschläge auf bestimmte Zahlungsmittel zu erheben, ist nicht erlaubt.

i) Der Newsletter mit douple-opt-in-Verfahren

Newsletter werden von Shop-Betreibern häufig eingesetzt, um die Beziehung zu Bestandskunden zu pflegen oder einmalige Käufer zu einem erneuten Kauf zu bewegen. Häufig ist es leider so, dass Kunden, welche lediglich ihre Mailadresse auf einer Website angegeben haben, bereits einen Newsletter erhalten. Doch die Mailadresse kann eine ganz beliebige sein, sodass nicht sichergestellt werden kann, dass auch wirklich die zur Adresse gehörende Person die Eingabe getätigt hat. So erhalten häufig auch Personen einen Newsletter, die dies überhaupt nicht wünschen, beziehungsweise noch nie auf der besagten Website eingekauft haben. Der Website-Betreiber muss dann mit Abmahnungen wegen Spam rechnen. Damit dies nicht passiert, wurde das double-opt-in Verfahren entwickelt. Dabei wird an die angegebene Mailadresse zunächst nur eine Nachricht gesendet, welche einen Bestätigungslink enthält. Dieser Link muss erst vom Empfänger angeklickt und somit bestätigt werden, bevor der erste Newsletter zugestellt wird.

j) Produktfotos und Artikelbeschreibungen

Individuelle Produktfotos eignen sich am besten.
Damit Kunden zum Kauf von Waren in einem Online-Shop motiviert werden, bedarf es einer ansprechenden optischen Gestaltung der Ware. Dies gelingt durch Bilder, Videos und ausführliche Artikelbeschreibungen. Shop-Betreiber dürfen diese Inhalte jedoch nicht einfach von anderen Seiten übernehmen, denn in fast allen Fällen ist dies unzulässig. Umgehen können Betreiber dies, indem sie die Bilder oder Videos entweder selbst machen sowie die Artikelbeschreibungen selbst verfassen oder, indem sie sich informieren, ob der Hersteller des Produktes Bilder oder Videos zum Download anbietet. Letzteres hat zwar den Vorteil, dass Bilder schnell und unkompliziert eingebunden werden können, jedoch nutzen selbstverständlich auch zahlreiche andere Shops diese Fotos. Wer sich aus der Masse an Anbieter hervorheben will, setzt also auf eigene, aber natürlich qualitativ sehr hochwertige Bilder, beziehungsweise Videos. Die Wahrscheinlichkeit, dass potentielle Kunden beim Scrollen durch die verschiedenen Google-Treffer auf der Suche nach einem bestimmten Produkt, aufgrund des individuellen Bilds, beim eigenen Shop hängenbleiben und sich das Angebot genauer ansehen, steigt auf diese Weise.

k) Die Garantie und die Gewährleistung

Nicht selten ist auf Online-Shops die plakative Aussage „24 Monate Garantie“ oder „24 Monate Gewährleistung“ zu lesen. Was die Shop-Betreiber oft nicht wissen, ist, dass sie sich damit auf dünnem Eis bewegen. Grundsätzlich muss erst einmal festgestellt werden, dass Garantie und Gewährleistung zwei völlig unterschiedliche Dinge sind. Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und der Gesetzgeber sieht hier sowieso zwei Jahre Gewährleistung im Kaufrecht gegenüber dem Verbraucher vor. Aussagen wie „24 Monate Gewährleistung“ werden von Gerichten also nicht selten als unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten eingestuft.
Freiwillig ist hingegen die Garantie, welche in der Regel vom Hersteller eines Produktes angeboten wird. Shop-Betreiber machen hier oft den Fehler, nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, auf die Einzelheiten und Garantiebedingungen hinzuweisen.

Fazit

Nur ein rechtssicherer Online-Shop kann auf Dauer erfolgreich sein.

Die Eröffnung eines Online-Shops braucht viel Planung und Vorbereitung. Nicht nur der Business-Plan sowie die Finanzierung und das Konzept müssen stehen, auch die Vielzahl an rechtlichen Rahmenbedingungen muss beachtet werden. Wer sich, sei es bewusst oder unbewusst, nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält und erwischt wird, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Zudem ist Vertrauen stets eine wichtige Grundlage für langfristige Beziehungen zwischen Verkäufern und Käufern.

Wer mit seinem Online-Shop dauerhaft erfolgreich sein möchte und sich einen großen Kreis an Bestandskunden aufbauen will, sollte von Anfang an für klare Verhältnisse und Transparenz sorgen und um die zahlreichen juristischen Stolpersteine einen großen Bogen machen.

Unser umfangreicher Text hat die vielen Fragenstellungen und Hürden bei der Erstellung eines Online-Shops aufgezeigt.

Rechtsanwalt fragen

Es ist dringend zu raten, sich auch rechtsanwaltlich bei der Eröffnung eines Online-Shops beraten zu lassen. Am besten fragen Sie einen Rechtsanwalt für Internetrecht bzw. IT-Recht.

#1289 (629)
Google Adsense 1

Ein Gedanke zu „Was muss man rechtlich beachten, wenn man einen Online-Shop eröffnen möchte?

  • 4. März 2019 um 19:19 Uhr
    Permalink

    Hallo! Sehr hilfreicher Post.
    Welche Rechtsform wäre denn für einen Onlineshop bei Shopify am besten? Der Onlineshop funktioniert mittels Dropshipping und verkauft Tierzubehör

    Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert