Wohnungsgast20.02.2024

Wie lange darf man als Mie­ter Gäste in seiner Woh­nung auf­nehmen?

Dass der Mieter einer Wohnung Gäste empfängt, ist selbstverständlich und daher grund­sätzlich ohne Ein­verständnis des Vermieters erlaubt. Problematisch kann es nur werden, wenn aus dem vorüberg­ehenden Gast ein Dauergast wird. Es stellt sich die Frage, ab wann aus einem erlaubnis­freien Gast ein erlaubnis­pflichtiger Untermieter wird.

Wie lange darf man als Mieter Gäste in seiner Wohnung aufnehmen?

Nach § 540 Abs. 1 BGB ist der Mieter zwar ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen. Der Empfang von Gästen stellt aber nicht gleich eine Gebrauchs­überlassung dar. Daher darf der Mieter grund­sätzlich Gäste auch über mehrere Tage aufnehmen. Dies ist vom miet­vertraglichen Gebrauchs­recht umfasst. Dies gilt zum Beispiel für den Besuch von Verwandt­schaft oder Bekannten, solange die Wohnung dadurch nicht überbelegt wird.

Es gibt jedoch keine klare Trennlinie, ab wann aus der Aufnahme eines Gastes eine Gebrauchs­überlassung an der Wohnung wird. Voraussetzung für eine solche Überlassung ist jedenfalls, dass die Wohnung auf eine gewisse Dauer an Dritte zu einem Miet­gebrauch überlassen wird. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hielt eine Besuchs­dauer von 3 Monaten für unzulässig (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.01.1995, Az. Hö 3 C 5170/94). Von einer Gebrauchs­überlassung ist zudem immer dann auszugehen, wenn ausschließlich der Dritte die Wohnung nutzt oder die Wohnung nach außen erkennbar als Lebens­mittel­punkt für den Dritten dient. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Dritte eine Miete zahlen muss oder nicht. Zulässig ist aber die Gebrauchs­überlassung an nahe Angehörige, wie etwa dem Ehegatten sowie den Eltern, Kindern oder Enkeln.

Nach einem neuen, aktuellen Urteil des Landgerichts Hamburg wird die Grenze der Gebrauchsüberlassung bei einem Aufenthalt von vier bis sechs Wochen überschritten. Das Landgericht Hamburg gab einem Vermieter Recht, der seinem Mieter wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung fristlos gekündigt hatte (Landgericht Hamburg, Urteil vom 03.11.2023, Az. 311 S 25/23).

Kann ein Vermieter den Namen und die Anschrift des Besuchers verlangen?

Grund­sätzlich kann der Vermieter nicht verlangen, dass der Mieter den Namen und die Anschrift der Besucher herausgibt. Das Amtsgericht Saar­brücken entschied aber im Jahr 2015, dass einem Vermieter bei länger andauerndem Besuch, etwa durch den Lebens­gefährten des Mieters, ein Anspruch auf Namens- und Anschrifts­nennung zustehe. Denn es sei zu beachten, dass der Besucher in diesem Fall in den Schutz­bereich des Miet­verhältnisses einbezogen werde und die miet­vertraglichen Betriebs­kosten nach Kopfteilen umgelegt werden (Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 24.04.2015, Az. 36 C 525/14 (12)).

Darf der Vermieter gegenüber Besuchern ein Hausverbot erteilen?

Lesen Sie zu diesem Thema folgende Rechtsfrage: Darf ein Vermieter Hausverbot erteilen?

Diese Rechtsfrage wurde aktualisiert. Lesen Sie hier das Neueste aus dem Mietrecht.

Quelle:refrago/rb
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