Rechtfertigt die Unterbringung von Geflüchteten bzw. Asylbewerbern in der Nähe eine Mietminderung?
Wer als Geflüchteter nach Deutschland kommt, um hier Sicherheit oder auch Wohlstand zu suchen, muss irgendwo untergebracht werden. Nicht selten befinden sich die Unterkünfte für Flüchtlinge in der Nähe von Wohnbauten. Aus Angst vor Belästigungen durch die Asylbewerber ist so mancher Mieter damit nicht einverstanden. Aber ist der Mieter auch berechtigt, seine Miete zu mindern?
Rechtfertigt die Unterbringung von Flüchtlingen bzw. Asylbewerbern in der Nähe eine Mietminderung?
Allein die Unterbringung von Geflüchteten bzw. Asylbewerbern stellt noch keinen Mangel dar, der eine Mietminderung rechtfertigen kann. Dies hat das Amtsgericht Gronau im Jahr 1990 entschieden. Es führte aus, dass durch die Unterbringung von Asylbewerbern und Übersiedlern zwar Beeinträchtigungen und möglicherweise Störungen verursacht werden können, die sich alleine aus der Vielzahl von Menschen verschiedener Nationalitäten auf verhältnismäßig engen Raum ergeben. Eine Privatperson habe aber kein Anspruch auf bestimmte Nachbarn, die ihr möglicherweise sympathisch seien. Ein solcher „Milieuschutz“ werde nicht gewährt. Letztlich wirke sich die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in der Nähe von Wohnbauten nach Ansicht des Gerichts auf die Mietsache selbst nicht aus. Vielmehr werde, wenn überhaupt, das „Ansehen“ der Wohngegend beeinflusst. Dies könne hingegen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass dem Asylrecht Verfassungsrang zukomme, kein Grund sein, ein Mietminderungsrecht zu begründen (Amtsgericht Gronau, Urteil vom 13.12.1990, Az. 4 C 430/90).
Etwas anders sah dies das Amtsgericht Berlin-Wedding in einer Entscheidung vom März 2017. Seiner Ansicht nach könne eine Mietminderung in den Sommermonaten gerechtfertigt sein, wenn von einem Flüchtlingsheim Lärm ausgeht, so dass der Balkon nicht genutzt und die Fenster nicht geöffnet werden können. In diesem Fall hielt das Gericht eine Minderung in Höhe von 8 % für angemessen (Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 13.03.2017, Az. 9 C 46/16).