Autounfall27.11.2015

Ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts bei Weigerung der Versicherung für Verkehrsunfall zu zahlen sinnvoll?

Kommt es zu einem Verkehrsunfall, muss die Versicherung des Unfallverursachers für den Schaden aufkommen. Das klingt an sich zwar unkompliziert, dennoch kann es im Rahmen der Schadensregulierung zur erheblichen Problemen mit der Versicherung gekommen. Kann es daher sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt zu beauftragen?

Ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts bei Weigerung der Versicherung für Autounfall zu zahlen sinnvoll?

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist durchaus sinnvoll, wenn nach einem Verkehrsunfall die gegnerische Versicherung Probleme mit der Schadensregulierung macht. Nicht selten verschleppen Versicherungen bewusst eine Regulierung oder kürzen Schadenspositionen, selbst wenn die Schuldfrage oder die Schadenshöhe unstreitig ist, um die Unfallgeschädigten zu zermürben und so zum Verzicht auf Geldleistungen zu bewegen. Viele scheuen nämlich die unter Umständen langwierigen und möglicherweise vor Gericht auszutragenden Auseinandersetzungen mit der Versicherung. Unter diesem Gesichtspunkt ist es ratsam einen Rechtsanwalt einzuschalten, der die Korrespondenz übernimmt. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist zudem vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung zu den erstattungsfähigen Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls für einen Laien unüberschaubar ist, sinnvoll.

Wer kommt für die Rechtsanwaltskosten auf?

Beauftragt ein Unfallgeschädigter einen Rechtsanwalt, so hat grundsätzlich die Versicherung des Unfallverursachers für die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen. Denn die Rechtsanwaltskosten sind vom Schadenersatzanspruch gegen den Unfallverursachers mit erfasst. Jedoch könne ein Unfallgeschädigter nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht sämtliche Rechtsanwaltskosten geltend machen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig seien. Rechtsanwaltskosten können beispielsweise auch dann erforderlich sein, wenn der Unfallgeschädigte den Versicherungsfall durch einen Anwalt seiner eigenen Versicherung melden will (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.01.2006, Az. VI ZR 43/05).

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